Pressestatement: BGH-Beschluss vom 17.12.2025: Gefährliche Rechtsverschiebung zulasten von Frauen und Kindern
Mit seinem Beschluss vom 17.12.2025 (Az. XII ZB 279/25) hat der Bundesgerichtshof eine bisher grundlegende Grenze im Familienrecht aufgeweicht.
Bislang galt: Die Frage, wo ein Kind seinen gewöhnlichen Lebensmittelpunkt hat, also bei welchem Elternteil es überwiegend lebt, gehört zum Sorgerecht. Umgangsverfahren dienten dagegen dazu, den Kontakt zwischen Kind und getrenntlebendem Elternteil zu regeln.
Der BGH verwischt diese Trennung nun. Nach seiner Entscheidung kann im Rahmen eines Umgangsverfahrens faktisch auch der Lebensmittelpunkt eines Kindes verlagert werden. Im entschiedenen Fall ordnete das Gericht an, dass das Kind vollständig zum Vater zieht, obwohl kein entsprechender Antrag zum Sorgerecht gestellt worden war. Damit wird eine der einschneidendsten Entscheidungen im Leben eines Kindes und seiner Familie plötzlich im Rahmen eines Umgangsverfahrens möglich.
Rechtsunsicherheit statt Rechtsklarheit
Diese Entscheidung schafft keine Klarheit, sondern neue Unsicherheit. Wer künftig eine gerichtliche Umgangsregelung beantragt, muss damit rechnen, dass das Gericht stattdessen eine grundlegende Entscheidung über den Lebensmittelpunkt des Kindes trifft. Ein Verfahren, das eigentlich den Kontakt zwischen Elternteil und Kind regeln soll, kann so plötzlich die gesamte Lebenssituation eines Kindes verändern. Für betroffene Eltern und insbesondere für Mütter, bedeutet das eine massive Rechtsunsicherheit.
Gefährliche Folgen in Gewaltkontexten
Besonders problematisch ist diese Rechtsprechung in Fällen von häuslicher oder sexualisierter Gewalt. Viele Frauen wenden sich an Familiengerichte, um den Umgang mit dem gewaltausübenden Vater zu regeln oder einzuschränken, um ihre Kinder zu schützen. Wenn jedoch bereits ein Umgangsverfahren dazu führen kann, dass ein Gericht den Lebensmittelpunkt des Kindes zum gewaltbelasteten Elternteil verlagert, entsteht ein erhebliches Risiko. Mütter müssen künftig befürchten, dass ein Verfahren, das eigentlich dem Schutz ihres Kindes dienen soll, dazu führt, dass ihnen das Kind faktisch entzogen wird. Diese Situation kann Frauen davon abhalten, überhaupt gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen – mit potenziell gravierenden Folgen für den Schutz von Kindern. Das steht auch im Widerspruch zu den Verpflichtungen Deutschlands aus der Istanbul-Konvention, die Staaten ausdrücklich verpflichtet, bei Entscheidungen über Sorge- und Umgangsrecht Gewalt gegen Frauen und Kinder zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass Umgangsrechte nicht die Sicherheit von Betroffenen gefährden. Gerade in familiengerichtlichen Verfahren darf Gewalt nicht als bloßer „Elternkonflikt“ behandelt werden.
Reformen im Familienrecht: Ein wichtiger Paradigmenwechsel
Die aktuellen Reformbestrebungen im Familienrecht sind ausdrücklich zu begrüßen. Die Bundesjustizministerin Stefanie Hubig hat angekündigt, den Schutz vor häuslicher Gewalt im Sorge- und Umgangsrecht zu stärken. Geplant sind unter anderem gesetzliche Möglichkeiten für Familiengerichte, elektronische Fußfesseln anzuordnen und Anti-Gewalt-Trainings zu verpflichten. Zudem soll im Kindschaftsrecht klargestellt werden, dass häusliche Gewalt in allen Sorge- und Umgangsverfahren berücksichtigt werden muss, auch wenn sie sich gegen den anderen Elternteil richtet. Auch im familiengerichtlichen Verfahren soll stärker geprüft werden, ob ein Schutzbedarf für Kinder und gewaltbetroffene Elternteile besteht.
Diese Reformen weisen in die richtige Richtung und stehen für einen wichtigen Paradigmenwechsel: weg von der reinen Lösung von „Elternkonflikten“ hin zur Klärung von Schutzbedarfen bei Gewalt. Gleichzeitig zeigt die Praxis seit Jahren, dass zwischen Recht und Anwendung eine große Lücke besteht. Bereits heute existieren wichtige Schutzmechanismen – sie werden jedoch nicht immer konsequent angewendet.
Die Realität in Familiengerichten sieht anders aus
Hinzu kommt ein strukturelles Problem: Viele Familiengerichte verfügen bislang nicht über ausreichend spezialisierte Kenntnisse, um häusliche Gewalt und insbesondere Nachtrennungsgewalt zuverlässig einzuordnen. Gleichzeitig entscheiden sie über zentrale Schutzfragen – etwa über Gewaltschutzanordnungen, Umgangsregelungen oder Maßnahmen wie elektronische Aufenthaltsüberwachung. Diese Entscheidungen können unmittelbare Folgen für die Sicherheit von Frauen und Kindern haben. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs besonders problematisch. Indem sie ermöglicht, den Lebensmittelpunkt eines Kindes im Rahmen eines Umgangsverfahrens zu verändern, öffnet sie ein Einfallstor für Nachtrennungsgewalt und institutionelle Willkür – und steht damit im Widerspruch zu den Bemühungen, den Gewaltschutz im Familienrecht zu stärken. Umso dringender braucht es strukturelle Veränderungen, damit der Schutz von Frauen und Kindern in familiengerichtlichen Verfahren tatsächlich gewährleistet wird.
Schutz für Frauen und Kinder muss Vorrang haben
Um den Schutz von gewaltbetroffenen Frauen und Kindern tatsächlich zu verbessern, braucht es dringend strukturelle Veränderungen. TDF fordert daher verpflichtende Schulungen und regelmäßige Weiterbildungen zu häuslicher Gewalt, insbesondere zu Nachtrennungsgewalt, für RichterInnen, Jugendämter, Verfahrensbeistände und weitere beteiligte Fachkräfte. Außerdem muss die Istanbul-Konvention in familiengerichtlichen Verfahren konsequent umgesetzt werden. Es braucht außerdem klare rechtliche Strukturen, die sicherstellen, dass Entscheidungen über den Lebensmittelpunkt eines Kindes nicht im Rahmen von Umgangsverfahren getroffen werden. Der Schutz von Frauen und Kindern darf nicht von rechtlichen Grauzonen oder mangelnder Gewaltkompetenz in Verfahren abhängen.