Digitale Vergewaltigernetzwerke und K.-o-Tropfen - Warum das Strafrecht sexualisierte digitale Gewalt neu in den Blick nehmen muss
Als der Fall um Gisèle Pélicot öffentlich wurde, war das Entsetzen groß. Inzwischen zeigt sich jedoch: Es handelt sich nicht um Einzelfälle. Hinter solchen Taten stehen digitale Vergewaltigernetzwerke mit zehntausenden Mitgliedern – auch in Deutschland. Frauen werden gezielt betäubt und im bewusstlosen Zustand vergewaltigt – häufig von Männern aus ihrem engsten Umfeld. Die lebensgefährlichen Gewalttaten finden nicht selten im eigenen Zuhause statt und werden dabei gefilmt. Die Täter vernetzen sich auf Online-Plattformen, planen Übergriffe und verbreiten Videos und Fotos der Taten.
Gleichzeitig erfasst das geltende Strafrecht die neuen Erscheinungsformen sexualisierter und digital organisierter Gewalt bislang nur unzureichend: K.-o.-Tropfen werden strafrechtlich nicht als Waffe anerkannt; ihre heimliche Verabreichung zum Zweck sexueller Übergriffe wird daher nicht in der gebotenen Schärfe sanktioniert. Zwar sind Herstellung und Verbreitung von Vergewaltigungsvideos unter bestimmten Voraussetzungen strafbar, der bloße Besitz von Bildmaterial, das sexuelle Übergriffe an Erwachsenen zeigt, ist jedoch bislang nicht eindeutig und umfassend geregelt.
Diese Gesetzeslücken zu schließen, ist dringend notwendig – reicht allein jedoch nicht aus. Die größere Gefahr liegt in einer gesellschaftlichen Kultur, in der sexualisierte Gewalt verharmlost, relativiert oder stillschweigend toleriert wird. Neben strafrechtlichen Anpassungen braucht es daher politische und gesellschaftliche Maßnahmen, die die Realität sexualisierter Gewalt endlich ernst nehmen und ihr entschieden entgegentreten.
K.-o.-Tropfen als Tatwaffe
Der Einsatz von K.-o.-Tropfen zur Ermöglichung sexueller Gewalt ist vorsätzlich, menschenverachtend und lebensgefährlich: Betroffene werden gezielt wehrlos gemacht, um sexuelle Übergriffe zu erleichtern. Beim sogenannten Spiking werden Speisen oder Getränke heimlich mit hochdosierten narkotisierenden Substanzen versetzt, wodurch Betroffene das Bewusstsein verlieren. Diese Substanzen, die umgangssprachlich als K.-o.-Tropfen bezeichnet werden, werden gezielt eingesetzt, um die Selbstbestimmungs- und Verteidigungsfähigkeit der Betroffenen aufzuheben. Zugleich bergen sie erhebliche gesundheitliche Risiken: Eine Sedierung kann so stark sein, dass die Atemtätigkeit eingeschränkt wird und körperliche Schutzmechanismen, wie etwa Erbrochenes auszuspucken, versagen.
Lange war der Einsatz von K.-o.-Tropfen strafrechtlich nur unzureichend erfasst. Die im Februar 2026 angekündigte Gesetzesänderung, die vorsieht, ihre heimliche Verabreichung als „Verwendung einer gefährlichen Waffe“ einzuordnen, ist daher ein notwendiger Schritt zur Schließung dieser Lücke. Sie trägt dem besonderen Unrecht dieser Tat Rechnung und erkennt an, dass diese Form sexualisierter Gewalt – von der besonders Frauen betroffen sind – strukturelle Züge trägt. Zugleich adressiert diese Reform nur einen Teil des Problems.
Vergewaltigernetzwerke: Orte der Organisation und Verbreitung sexualisierter Gewalt
Sexualisierte Gewalt unter Einsatz von K.-o.-Tropfen wird zunehmend in digitalen Täternetzwerken organisiert und fortgesetzt. Recherchen des NDR deckten 2024 Telegramgruppen mit teilweise bis zu 70.000 Mitgliedern auf, in denen Täter ihr Vorgehen bei Vergewaltigungen bewusstloser Personen detailliert austauschen. In diesen Chats vergleichen sie Narkosemittel und Dosierungen, berichten über ihre Erfahrungen und unterstützen sich gegenseitig bei Übergriffen. Betroffene werden nicht selten gemeinsam ausgewählt – häufig anhand von Fotos von Ehefrauen, Partnerinnen, Verwandten oder Freundinnen. Die Täter dokumentieren die Übergriffe in Fotos und Videos, mit denen sie die Netzwerke versorgen, teilweise sogar in Echtzeit. Auch Gewaltfantasien anderer Mitglieder werden aufgegriffen: Das Ausmaß der Gewalt wird kollektiv ausgehandelt. Der zutiefst herabwürdigende Ton der Kommunikation macht deutlich, dass die Betroffenen in diesen Netzwerken zu Objekten in einem gewaltförmigen Machtgefüge degradiert werden.
Sexualisierte Gewalt als kollektive Praxis
In diesen digitalen Netzwerken wird sexualisierte Gewalt zur kollektiven Praxis – strategisch vorbereitet, wiederholt und dokumentiert. Der Einsatz von K.-o.-Tropfen ist dabei ein gezielt eingesetztes Mittel, um Frauen wehrlos zu machen und sexuelle Gewalt auszuüben. In vielen Fällen sind die Taten auf Wiederholung angelegt, um die Netzwerke kontinuierlich mit Vergewaltigungsmaterial zu versorgen. Täter stammen dabei häufig aus dem unmittelbaren sozialen Umfeld der Betroffenen. Sie missbrauchen das Vertrauen von Ehefrauen, (Ex-)Partnerinnen, Familienangehörigen oder Freundinnen, die oft über lange Zeit hinweg dieser Gewalt ausgesetzt sind. Auch die vom BKA durchgeführte Dunkelfeldstudie LeSuBiA bestätigt dieses Muster: Frauen erleben sexuelle Übergriffe besonders häufig in (Ex-)Partnerschaften, während Täter bei Übergriffen gegen Männer eher entfernte Bekannte oder Nachbarn sind.
Tatvideos und Besitz: Wenn Gewalt nicht endet
Während die Herstellung und Verbreitung unter bestimmten Voraussetzungen strafbar sind, ist der bloße Besitz von Aufnahmen sexueller Übergriffe an Erwachsenen bislang nicht klar und umfassend geregelt. Diese Leerstelle ist hochproblematisch. Denn Tatvideos sind nicht bloße Abbilder einer abgeschlossenen Tat. Sie setzen die Gewalt fort. Sie ermöglichen Demütigung, Erpressung, Weitergabe und erneute Traumatisierung. Dass ihr Besitz rechtlich nur unzureichend erfasst wird, verkennt, dass die Gewalt für die Betroffenen fortwirkt, sowie das besonders schwere Unrecht, das in diesen Inhalten liegt.
Schutz vor sexualisierter digitaler Gewalt ernst nehmen: Strafrecht und Politik müssen nachziehen
Die längst überfällige Gesetzesänderung zur strafrechtlichen Ahnung von der Verwendung von K.-o.-Tropfen zur Erleichterung sexueller Übergriffe ist eine notwendige und Maßnahme zur Anerkennung von sowie zum Schutz vor sexualisierter Gewalt, die besonders Frauen betrifft. Wer eine Person sediert, entzieht ihr die Möglichkeit, selbstbestimmt zu handeln oder eine Zustimmung zu sexuellen Handlungen zu erteilen. Damit wird deutlich: In solchen Situationen kann von Einvernehmen keine Rede sein, sedierte Personen können eine solche Zustimmung nicht geben. Die von TERRE DES FEMMES und vielen anderen AkteurInnen geforderte Einführung des Prinzips „Nur Ja heißt Ja“ unterstreicht, dass sexuelle Handlungen nur dann rechtmäßig sind, wenn eine freie und bewusste Zustimmung vorliegt. Notwendig sind darüber hinaus früh ansetzende Präventionsmaßnahmen, insbesondere Bildungs- und Aufklärungsarbeit in Schulen zur Verhinderung sexualisierter Gewalt. Wichtig ist aber auch ein konsequenter Schutz vor digitaler sexualisierter Gewalt, eine klare Strafbarkeit auch des Besitzes von Vergewaltigungsvideos und -fotos, bessere Schulungen für Polizei, Justiz und medizinisches Personal sowie standardisierte Verfahren der Spurensicherung und Ermittlungsführung. Sexualisierte Gewalt ist längst digital, vernetzt und strategisch organisiert. Ein wirksamer Schutz der Betroffenen erfordert daher ein Strafrecht, das diese Realität ernst nimmt – und politische Antworten, die über symbolische Reformen hinausgehen.
Quellen:
Das Vergewaltiger-Netzwerk – Doku über eine Undercover-Recherche (2025). Audio-Feature. Autorinnen: Isabell Beer & Isabel Ströh. Laufzeit: ca. 53 Min. Deutschland: ARD-Radiofeature / Produktion: NDR, Erstausstrahlung 7. November 2025.
BMBFSFJ/BMI/BKA (2026): Studie: „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag“