Stellungnahme von TERRE DES FEMMES
zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz zum Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts
(Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG)
TERRE DES FEMMES (TDF) begrüßt, dass der vorliegende Gesetzesentwurf häusliche Gewalt erstmals ausdrücklich als relevantes Kriterium in kindschaftsrechtlichen Verfahren verankert. Gleichzeitig weist der Entwurf in manchen Punkten Schwächen auf.
Bewertung der Änderungen:
Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält eine Reihe von Regelungen, die TDF ausdrücklich begrüßt.
Besonders positiv zu bewerten ist die Normierung eines eigenständigen Kindeswohlkatalogs in § 1626 BGB-E. Dort wurde in Absatz 3 Nr. 5 ausdrücklich der Schutz vor dem Miterleben von Gewalt an Bezugspersonen aufgenommen. Die ist ein wichtiger Schritt: Kinder, die Gewalt gegen ihre Mutter miterleben, erleiden selbst psychische Schäden und sind ebenfalls Gewaltopfer.1 Diese Anerkennung entspricht der Istanbul-Konvention (Art. 26, Art. 31 IK).
TDF begrüßt die erstmalige gesetzliche Normierung eines Häusliche-Gewalt-Begriffs im Kindschaftsrecht, § 1632 BGB-E. Die explizite Nennung der Elternteile als Personenkreis stellt sicher, dass Nachtrennungsgewalt zwischen den Elternteilen erfasst ist, unabhängig davon, ob zu dem Tatzeitpunkt noch ein gemeinsamer Haushalt besteht. Der Kriterienkatalog in § 1632 Absatz 2 BGB-E, der unter anderem Häufigkeit, Wiederholungsgefahr und die Auswirkungen auf das Kind berücksichtigt, ist geeignet, Gerichte für die Komplexität von Gewaltdynamiken zu sensibilisieren und eine strukturierte Abwägung zu ermöglichen. Dies entspricht den Vorgaben der Istanbul-Konvention (Art. 3 lit. b, Art. 31, Art. 51 IK) und ist ein wichtiger Schritt hin zu einer gewaltschutzorientierten Praxis in familienrechtlichen Verfahren.
Gemäß § 1684 Abs. 3 BGB-E kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, wenn ein Elternteil Partnerschaftsgewalt ausgeübt hat und dies zur Abwendung einer Gefährdung des gewaltbetroffenen Elternteils geboten ist. TDF begrüßt, dass dieser Schutzmechanismus überhaupt vorgesehen ist. Jedoch bleibt das Kindeswohl in dieser Konstruktion ausgeblendet: Die Maßnahmen nach § 1684 Abs. 4 BGB-E, die an das Kindeswohl anknüpfen, nennen keine ausdrückliche Möglichkeit der Aussetzung des Umgangs. Auch § 1680 Abs. 2 Nr. 2 BGB-E stellt den Umgang mit dem gewaltausübenden Elternteil nur dann nicht zum Wohl des Kindes, „sofern“ die Gewalt Auswirkungen auf das Kind hat. Damit wird ein Nachweis konkreter Auswirkungen vorausgesetzt, der in der Praxis häufig schwer zu führen ist und Betroffene zusätzlich belastet.
TDF fordert: Ein Elternteil, der Partnerschaftsgewalt ausübt, ist in aller Regel kein förderlicher Bestandteil des Kindeswohls. Denn Kinder, die Gewalt erleben oder miterleben, tragen langfristige psychische und entwicklungsbezogene Schäden davon. Das Gesetz muss diesen Befund klar widerspiegeln und eine Aussetzung des Umgangs für mindestens sechs Monate für den gewalttätigen Elternteil als Regelmaßnahme vorsehen mit Möglichkeit der Wiederaufnahme erst nach Abschluss eines Täterprogramms und Sicherstellung, dass keine Bedrohung mehr für Mutter und Kind besteht.
TDF begrüßt ausdrücklich die Aufnahme von Täterarbeit und Elektronischer Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) als mögliche Maßnahmen. Täterarbeit ist ein integraler Bestandteil der Gewaltprävention und des nachhaltigen Schutzes. Allerdings ist die Formulierung als „kann“ unzureichend. TDF fordert eine Verpflichtung zur Anordnung von Täterarbeit in Fällen häuslicher Gewalt und, bei hoher Risikoeinstufung, die verpflichtende Anordnung digitaler Überwachung zur Einhaltung und Überprüfung von Näherungsverboten. Täterprogramme müssen zudem speziell auf den Aspekt Kinderschutz ausgerichtet sein, wenn der Täter zugleich Vater ist (Liel 2017, S. 66).
Aspekte, die im Entwurf fehlen:
TDF fordert die Bundesregierung auf, über den vorgelegten Gesetzesentwurf hinaus die folgenden Aspekte aufzunehmen bzw. konsequent weiterzuführen:
Automatischer Sorge- und Umgangsentzug bei häuslicher Gewalt:
Bei Gewalttaten muss das Sorge- und Umgangsrecht des gewalttätigen Elternteils für gemeinsame Kinder für mindestens sechs Monate ausgesetzt werden, um die betroffene Frau und die Kinder sofort zu schützen. Eine Wiederaufnahme des Umgangs muss an Bedingungen geknüpft werden und darf erst nach Abschluss eines Täterprogramms, der Sicherstellung, dass keine Bedrohung mehr für Mutter und Kind vorliegt und der Etablierung einer sicheren Kommunikationsebene erfolgen. Der Schutz und die Sicherheit von Mutter und Kind ist Vorrang zu gewähren.
Verpflichtenden Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen: TDF begrüßt die vorgeschlagene Änderung im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz unter Art. 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes § 23b Absatz 3, wonach RichterInnen in Familiensachen über belegbare Kenntnisse auch des Gewaltschutzrechts sowie zu Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt verfügen sollen. TDF fordert dies jedoch weitergehend für alle beteiligten AktuerInnen (wie Verfahrensbeistände, Mitarbeitende des Jugendamts), auch für RichterInnen die nur im Rahmen eines Bereitschaftsdiensts mit der Wahrnehmung familiengerichtlicher Aufgaben befasst sind. Nur so können diese die Gefahrenlage angemessen beurteilen. Schulungen und Weiterbildungen zu häuslicher und sexualisierter Gewalt und ihrer Folgen muss integraler Bestandteil der Ausbildung werden.
Zusätzlich ist es notwendig den strukturellen Einsatz von Verfahrensbeiständen zu reformieren und deren Unabhängigkeit sicherzustellen. Gerichte sollten dazu verpflichtet werden die Auswahl der Verfahrensbeistände transparent zu begründen, da ansonsten das Risiko einer Einflussnahme und/oder Traumatisierung des Kindes besteht. Verfahrensbeistände sind die InteressensvertreterInnen der Kinder und müssen unbedingt unparteiisch sein. Derzeit gibt es keine Kontrollinstanzen für Verfahrensbeistände. Damit besteht das Risiko, dass diese von Dritten beeinflusst werden.
Es bedarf außerdem einer Aufarbeitung unwissenschaftlicher Begriffe, wie „Bindungsintoleranz“, „symbiotische Mutter-Kind-Beziehung“ o.ä., die der Diskreditierung von Müttern vor Familiengerichten dienen und jeglicher wissenschaftlichen Grundlage entbehren. Besonders das ablehnende Verhalten des Kindes gegenüber dem Vater wird oft auf eine zu enge Bindung zwischen Mutter und Kind ausgelegt. Ist der Vater aber gewalttätig, kann eine solche Fehlinterpretation des Verhaltens des Kindes schlimme Folgen haben.
Hintergrund der Bewertung:
Das Ausmaß von Partnerschaftsgewalt in Deutschland ist enorm und bleibt viel zu oft im Verborgenen. Im Jahr 2024 waren 135.713 Frauen in Deutschland von Partnerschaftsgewalt betroffen.2 Laut Dunkelfeldstudie LeSuBiA ist das Dunkelfeld um ein Vielfaches höher, weniger als 5% der Taten werden zur Anzeige gebracht.3 Untersuchungen aus England weisen darauf hin, dass wenn bereits während der Beziehung häuslicher Gewalt ausgeübt wurde, in 90 Prozent der Fälle auch Nachtrennungsgewalt ausgeübt wird.4 Gewalttäter nutzen im Kontext einer räumlichen Trennung von ihrer Ex-Partnerin oft gezielt umgangs- und sorgerechtliche Verfahren dazu die Ex-Partnerin weiterhin zu drangsalieren und zu kontrollieren. Betroffene von Partnerschaftsgewalt, deren Kinder Kontakt zum Vater hatten erlebten während der Umgangszeit erneut Gewalt, womit Umgangssituationen ein besonderes Risiko darstellen.5 Dennoch spielt die Sicherheit von Müttern in Umgangs- und Sorgerechtverfahren bislang eine untergeordnete Rolle. Zudem ist diese Trennungsphase besonders gefährlich: Das Gewalt- und Tötungsrisiko ist in der Trennungsphase für Frauen und Kinder um ein Fünffaches erhöht.6
Bei einer Gewaltausübung gegen die Mutter sind dabei immer auch die Kinder betroffen, selbst wenn keine Gewalt gegen sie direkt ausgeübt wird. Kinder werden Zeugen von Gewalt gegen ihre Mutter, was langfristige Folgen für ihre psychische Entwicklung und ihr Bindungsverhalten haben kann. Zudem zeigen empirische Untersuchungen, dass 58 Prozent der Kinder während der Umgangszeiten mit dem nicht-sorgeberechtigten Elternteil Gewalt erleben.7 Studien zeigen weiterhin, dass das Risiko für Kinder mit Erfahrungen von Partnerschaftsgewalt auch andere Formen von Gewalt zu erleben im Vergleich zu Kindern ohne Erfahrungen von Partnerschaftsgewalt um das vier- bis sogar zehnfache erhöht ist.8
Um Frauen und Kinder wirksam zu schützen, bedarf es einer klaren Prioritätensetzung in der Justiz, in der Politik und in unserem gesellschaftlichen Selbstverständnis. Der vorliegende Gesetzesentwurf ist vor diesem Hintergrund ein wichtiger Schritt, muss jedoch von weiteren Maßnahmen begleitet werden.
Fazit
Der vorliegende Gesetzesentwurf legt den Grundstein: Er verankert den Schutz vor häuslicher Gewalt erstmals ausdrücklich im Kindschaftsrecht, normiert einen Gewaltbegriff, anerkennt das Miterleben von Gewalt als Kindeswohlgefährdung und führt Täterarbeit sowie Elektronische Aufenthaltsüberwachung als Maßnahmen auf. Diese Fortschritte sind aus frauenrechtlicher Perspektive ausdrücklich zu begrüßen.
Gleichwohl bleibt der Entwurf hinter dem notwendigen Schutz zurück: Die fehlende Regelaussetzung des Umgangsrechts bei häuslicher Gewalt sowie die Formulierung von Täterarbeit als bloße „kann"-Maßnahme gefährden den Schutz von Müttern und Kindern in der Praxis. Die Ausübung von Nachtrennungsgewalt kann nur durch eine konsequente Aussetzung des Umgangsrechts für den gewalttätigen Elternteil wirksam verhindert werden. Kindeswohl und Gewaltschutz müssen dabei stets Vorrang vor dem Umgangsinteresse des gewaltausübenden Elternteils haben. Der Entwurf braucht dahingehend eine gezielte Schärfung, nur dann kann Deutschland seiner Verpflichtung aus der Istanbul-Konvention gerecht werden und Frauen, die von Partnerschaftsgewalt betroffen sind und ihre Kinder konsequent und nachhaltig zu schützen.
Berlin, den 10.07.2026
Sina Tonk, Bereichsleiterin Referate TERRE DES FEMMES
Dr. Farsana Soleimankehl-Hanke Rechtsanwältin und Dozentin