TERRE DES FEMMES-Positionen

Argumente von TERRE DES FEMMES – Menschenrechte für die Frau e.V. zur Debatte um die Vollverschleierung

Warum dieses Papier?

Die Mehrheit des Vereins TERRE DES FEMMES hat auf der Mitfrauenversammlung 2016 für die Befürwortung eines Gesetzes gegen die Vollverschleierung im öffentlichen Raum gestimmt.

Bei den anhaltenden Diskussionen um die Verschleierung fällt auf: Sowohl Demokraten, die einem humanistischen Weltbild folgen, als auch Feministinnen sprechen sich nicht selten gegen ein Verbot der Vollverschleierung aus. Dahinter steckt das berechtigte Bemühen, sich gegen rechte und fremdenfeindliche Strömungen abgrenzen zu wollen. Dabei ist Religionskritik generell ein Merkmal jeder aufgeklärten, pluralistischen und offenen Gesellschaft und hat nichts mit Fremdenfeindlichkeit zu tun. Noch viel weniger ist es rechts, sich klar gegen fundamentalistische Strömungen in allen Religionen zu stellen, die ihrerseits ja meist selbst viel mit rechten Bewegungen gemeinsam haben. Hier steht TERRE DES FEMMES in der Tradition der Feministinnen, die sich seit Beginn des letzten Jahrhunderts gegen den religiös-patriarchalischen Fundamentalismus und seine vorgeschriebenen Geschlechterrollen und voraufklärerischen Ansichten einsetzen.

Deshalb kritisieren wir, dass in manchen Kreisen das Hinterfragen von Praktiken wie Beschneidung, Frühehe, Vollverschleierung und Kinderschleier als rassistisch, islamophob oder (neo)kolonialistisch gilt. Vor allem die Religionskritik am Islam einschließlich seiner fundamentalistischen Strömungen wird pauschal mit Rassismus und Rechtspopulismus gleichgesetzt. Die Vorwürfe sind so vehement, teils denunziatorisch geworden, dass sie die Debatte vergiften und nichtreligiöse wie religiöse säkulare und liberale Kräfte zum Schweigen bringen. Von dem Verstummen kritischer, aufgeklärter Stimmen profitiert in erster Linie die Religiöse Rechte.

Dieser Entwicklung wollen wir mit den vorliegenden Argumenten gegen die Vollverschleierung entgegentreten und damit alle unterstützen, die sich gegen patriarchalische Strukturen und Fundamentalismus wehren.

1. Warum ist es für die Kommunikation und das Zusammenleben der Menschheit unverzichtbar, das Gesicht zu zeigen?

Es ist ein grundlegendes Charakteristikum der Spezies Mensch, einander mit offenen, unverhüllten Gesichtern zu begegnen. Und das hat nicht nur soziologische, sondern auch evolutionsbiologische Gründe: Das Gesicht mit seiner herausragenden und vielfältigen Bedeutung für das Überleben und das menschliche Miteinander verkörpert die Identität des Individuums und fungiert als wichtigstes Erkennungsmerkmal. Deshalb verfügt unser Gehirn schon von Geburt an über ein dominantes System der Gesichtserkennung. Es ist regelrecht darauf programmiert, Gesichter blitzschnell aus der Masse der Sinneseindrücke auszusondern. Wir sehen ein Gesicht im Mond und in Flecken an der Wand, bereits Kleinstkinder beherrschen das archaische Symbol: Punkt, Punkt, Komma, Strich.

Das Gesicht ist zudem das aktivste soziale Organ – seine Mimik ist die kulturübergreifende Sprache der Menschheit. Das Basisrepertoire wird in Neu-Guinea, Deutschland oder Alaska verstanden: Die sechs Primär-Emotionen (Trauer, Freude, Erstaunen, Ekel, Angst, Zorn) und deren unzählige Variationen sind universelle Buchstaben.

Mimik gilt als entscheidendes soziales Medium, mit dem Menschen Emotionen der Gesprächspartner wecken – aber auch regulieren: Mimik ist „ansteckend“, der Kommunikationspartner spiegelt unbewusst selbst die Gefühlsausdrücke des Gegenübers. Über diesen automatischen emotionalen Austausch können Partner sich einander anpassen und besser verstehen.

Fazit: Menschliche Kommunikation und soziale Tüchtigkeit basieren auf zwei grundlegenden Voraussetzungen: als EmpfängerInnen in Gesichtern lesen und als SenderInnen innere Gefühlswelten mitteilen zu können. Das verhüllte Gesicht löst deshalb in den meisten GesprächspartnerInnen natürlicherweise ein großes Unbehagen, Unsicherheit oder gar Ablehnung aus, da Gesichtsschleier auf krasse Weise dem tief in uns verankerten „inneren Menschenbild“ widersprechen und die unbewussten Gesetze der menschlichen Kommunikation unterbrechen – sie wird asymmetrisch.

2. Verstößt ein Verbot der Vollverschleierung gegen das Grundgesetz und die Menschenrechte?

In vielen europäischen Ländern wie etwa Frankreich oder Belgien und teilweise in der Schweiz gibt es bereits Verbote der Vollverschleierung. In Österreich wurde das Verbot u.a. mit dem Schutz der Religionsfreiheit von Musliminnen vor Fundamentalismus begründet. 2017 erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das Verbot in Belgien für rechtens mit der Begründung, dass ein solches Verbot „für eine demokratische Gesellschaft notwendig“ sei und die „Rechte und Freiheiten“ Dritter damit geschützt werden.

Das Grundgesetz

In Deutschland spielen im Fall der Vollverschleierung (VV) vor allem die ersten vier Rechte des Grundgesetzes eine Rolle: Die Unverletzbarkeit der Würde des Menschen (Art. 1 GG), die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) und damit die Art, sich zu kleiden, die Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 3 GG) und das Grundrecht auf Religionsfreiheit (Art. 4 GG).

Ein eherner Grundsatz der deutschen Rechtssystematik ist der, dass die Grundrechte als gleichwertig gelten. Da es in der Praxis natürlicherweise zu Kollisionen kommt, bedient sich die Rechtsprechung daher des Prinzips der Güterabwägung, um im Einzelfall zu entscheiden, welchem (Grund-)Recht größere Bedeutung zugemessen wird. Mit welcher Tendenz diese Abwägung erfolgt, wird maßgeblich von den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und politischen Stimmungslagen beeinflusst.

Besonders Art. 3 GG (Gleichberechtigung) und der Art. 4 GG (Religionsfreiheit) stehen sich hier im Konflikt gegenüber. Laut Art. 3 GG fördert der Staat aber auch „die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“. Dieser Verpflichtung widerspricht die Akzeptanz und Aufrechterhaltung von religiösen Vorstellungen und Dogmen, die gegen die Menschenrechte verstoßen. Die Gleichberechtigung von Frau und Mann hat als Ausdruck der Menschenwürde über voraufklärerischen religiösen Ansichten zu stehen. Im Falle einer Abwägung muss folglich der Gleichberechtigung Vorrang eingeräumt werden.

Der Artikel 4 GG (Religionsfreiheit) meint die positive (freie Religionsausübung) wie die negative Religionsfreiheit (Freiheit von Religion). Er wird heute immer mehr als Instrument der Durchsetzung der positiven Religionsfreiheit verstanden und bereitet so den Weg in Richtung auf  Fundamentalismus und Frauenunterdrückung, die beide dem Geiste dieses Grundrechts eklatant widersprechen; vor allem wenn man das Problem aus der Perspektive der Unverletzbarkeit der Menschenwürde Art. 1 GG ("Die Würde des Menschen ist unantastbar") betrachtet. Die VV entwürdigt Menschen, weil sie Frauen auf einen angeblich „sündigen“, „verführenden“ Körper reduziert und ihnen die Bewegungsfreiheit nimmt. Die VV aus Gründen der Religionsfreiheit zu akzeptieren, heißt, Geschlechterapartheid und ein Symbol des Islamismus, der nicht zuletzt auch die Religionsfreiheit ablehnt, zu tolerieren.

Ebenso muss Art. 2 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), auch im Gesamtverständnis der Verfassung, für ein Verbot der VV sprechen. Denn die VV hat ja gerade den Zweck, eine freie persönliche Entfaltung zu verhindern. Sie soll Frauen in der Öffentlichkeit unsichtbar machen, sie raubt Frauen das Gesicht, ihre Ausdrucksfähigkeit und Individualität. Diese Entpersönlichung macht die Frau zu einem Objekt, was in krassem Widerspruch zum Grundgesetz steht.

Die Menschenrechte

Die VV widerspricht den Artikeln 1-3 (Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit – Diskriminierungsverbot – Leben, Freiheit und Sicherheit der Person, da die VV dieses Recht indirekt an die Kleidung knüpft) sowie Artikel 12 (Freiheitssphäre) und Artikel 18 ([negative] Religionsfreiheit) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Ganz besonders ist Artikel 2 hervorzuheben: „Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.“ Artikel 30 schließlich legt fest: „Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.“ Genau das liegt aber vor, wenn unter Berufung auf die Religionsfreiheit die Menschenrechte der Frauen eingeschränkt und an das Tragen bestimmter Kleidungsstücke gekoppelt werden.

3. Kann man die Vollverschleierung verbieten, wenn sie freiwillig getragen wird?

Zur Freiwilligkeit der Verschleierung ist grundsätzlich anzumerken, dass es Frauen gibt, die eine Verschleierung nicht als Zwang empfinden, da sie im eigenen Umfeld bereits seit langem Tradition ist. Das sich hinter dieser Tradition verbergende Bild der sündigen, minderwertigen Frau wurde von klein auf verinnerlicht und wird meist nicht mehr reflektiert.

Das Argument, dass Frauen die VV grundsätzlich freiwillig trügen, ist in Frage zu stellen. Sehr häufig wird vom sozialen Umfeld (Menschen des Viertels, Moscheegemeinde, Peergroup, Familie) Druck ausgeübt. Das kann einhergehen mit Psychoterror und physischer Gewalt, beispielsweise dem Anzünden des Haares oder dem Bespucktwerden auf der Straße, der Drohung, in die Hölle zu kommen oder gar aus der Familie verstoßen zu werden.

Selbst die Professorin für Gender Studies Judith Butler bestätigt in folgendem Zitat indirekt, dass ein solcher Druck auf junge Frauen herrschen kann: „Sie [die Burka] symbolisiert, dass eine Frau bescheiden [sic!] ist und ihrer Familie verbunden; aber auch, dass sie nicht von der Massenkultur ausgebeutet wird und stolz auf ihre Familie und Gemeinschaft ist […] Die Burka zu verlieren bedeutet mithin auch einen gewissen Verlust der Verwandtschaftsbande zu erleiden, den man nicht unterstützen sollte. Der Verlust der Burka kann eine Erfahrung von Entfremdung und Zwangsverwestlichung mit sich bringen.“ Wenn man also beim Ablegen der VV mit der Verstoßung aus der Familie rechnen muss, dann kann von einem Zwang durch existentielle Angst gesprochen werden.

Als Beleg für eine allgemeine völlige Freiwilligkeit werden oft Frauen, häufig Konvertitinnen, präsentiert, die bezeugen, die VV selbstbestimmt zu tragen. Dieser persönliche Wunsch, biologistische und sexistische Vorstellungen leben zu wollen, sollte dann aber auch als solcher erkannt und benannt– und nicht als Verteidigung von individueller Freiheit, Toleranz und Kulturoffenheit oder gar als antirassistischer Widerstand umgedeutet werden. Das Tragen der VV bedeutet vielmehr die faktische Unterwerfung unter eine der stärksten Ausdrucksformen patriarchalischer Unterdrückung und Kontrolle, die sich dabei als Autonomie verstehen will.

Bereits 1989 schrieb der algerisch-französische Historiker Mohammed Harbi: „Was sich hinter den einschmeichlerischen Worten der Islamisten verbirgt, die vorgeben, der Schleier sei Ausdruck des Respekts [...] ist der Wille und die Absicht, [die Frau] in einem Zustand der Subordination zu halten [...] vergessen wir nicht, dass die gleichen Leute, die hier im Namen der individuellen Freiheit dafür plädieren, dass Mädchen in der Schule den Schleier tragen können […] anderswo verlangen, dass alle muslimischen Frauen sich verschleiern und nicht davor zurückschrecken, diejenigen, die sich widersetzen, mit Terror und Gewalt zu verfolgen.“

Selbst wenn die betreffenden Frauen die Verschleierung persönlich als freiwillig empfinden, ist dies keineswegs ein Argument gegen ein Verbot der VV. Denn auch wenn Menschen sagen, sie möchten SklavInnen sein, ist Sklaverei in aufgeklärten Gesellschaften zu Recht verboten.

4. Ist es unnötig, eine Vollverschleierung zu verbieten, da sie nur von sehr wenigen Frauen getragen wird?

Tatsächlich sind in Deutschland Frauen in VV selten zu sehen. Diese Seltenheit ist jedoch kein Argument für die fehlende Notwendigkeit eines Verbotes. Es geht bei den Grundrechten auch nicht um die Quantität der Erscheinung, sondern um die Qualität des Menschenbildes, das transportiert wird. Die Häufigkeit dürfte zudem auch noch zunehmen, denn der Einfluss des Islamismus wächst weltweit; auch in Deutschland sind alle Formen der Verschleierung immer öfter zu beobachten, die Trägerinnen werden immer jünger bis hin zu Mädchen im Kindergartenalter.

Das hängt auch damit zusammen, dass es innerhalb von Religionsgemeinschaften zu einem Wettbewerb bei der Befolgung religiöser Gebote kommen kann: Ein/e Glaubende/r versucht, religiöser zu sein als der/die andere und die eigene „Rechtgläubigkeit“ durch nach außen zur Schau gestelltes Verhalten zu demonstrieren. So wird mehr und mehr übertrieben (z.B. durch demonstratives und häufiges Beten; zusätzliches Scheren der Haare unter dem Schleier; Verschleierung selbst kleiner Mädchen).

Diese Eskalation bei der Ausübung religiöser Vorschriften und den Druck, der auf andere ausgeübt wird, beschreibt ein ehemaliger Salafist wie folgt: „Sie [die Leute] konnten ja nicht ahnen, […] dass fünfzehn Schwestern sich in Eigenregie gegenseitig dazu angestachelt hatten, nur noch mit Sehschlitz in der Öffentlichkeit aufzutreten […] Nie werde ich vergessen, wie eine dieser Frauen eine Schülerin herunterputzte: ‚Du mit deinem Schüler-Hidschab.’ […] Da verspottete eine Frau – bis auf einen Augenschlitz verhüllt – ein Teenie-Mädchen, weil es sein Haar und seinen Hals nur mit einem Tuch bedeckt hatte […] Das Mädchen weinte bitterlich“.

Die Mehrheit der gläubigen MuslimInnen in Deutschland sieht die VV als zu extrem an. Das oben genannte Beispiel zeigt deutlich, dass es hier nicht um Religiosität, Spiritualität geht, sondern um Fundamentalismus, der von demokratischen Gesellschaften nicht toleriert werden darf.

5. Haben Musliminnen die Pflicht, sich zu verschleiern?

Ein allgemein gültiges, bedingungsloses Verhüllungsgebot für Frauen gibt es im Islam nicht. Selbst in Saudi-Arabien gilt zwar das Gebot einer Körperverhüllung, der Gesichtsschleier wird aber nicht von allen Frauen getragen. Neuste Entwicklungen scheinen zudem für eine weitere Liberalisierung in dem arabischen Land zu sprechen.

Wir (die Verfassenden) lehnen die strikte Orientierung an „heiligen Texten“ ab, daher ist die folgende Darstellung als rein religionshistorische Einordnung zu betrachten, die aufzeigen will, wie menschengemachte Frauenverachtung entsteht.

Es findet sich in der derzeit allgemein anerkannten Lesart des Korans an keiner Stelle ein Gebot, das eine strikte Verschleierung des Kopfes oder eine Vollverschleierung fordert. In dem als Verschleierungsgebot interpretierten Vers 24:31 geht es darum, die „Scham“ und den vorderen Schlitz des altarabischen Frauengewandes zu bedecken, denn die Frauen sollten nicht mit dem am Oberkörper getragenen Schmuck prahlen. Auch ihre Beine sollten sie nicht derart aneinander schlagen, dass daraus zu schließen wäre, wie viel Schmuck sie zusätzlich unter ihrem Gewand tragen. Diese Vorgabe lässt sich schwerlich in ihrer Bedeutung auf Geschlechtsteile und Brüste übertragen, denn diese sind auch bei intensiver Bewegung nicht zu hören. Ging es zunächst also um Schmuckstücke, so wurde erst im Laufe der Zeit das Wort Schmuck von Schrift- und Rechtsgelehrten zunehmend auf Körper und Haar der Frauen bezogen.

Vor allem die Hadithe (Berichte über Aussprüche und Handlungen Muhammads) haben maßgeblich zur Legitimierung der Vorstellung der Frau als Reproduktionsbesitz und Dienerin des Mannes beigetragen. Unter dem Einfluss der „puritanischen“ Rechtsschule der Hanbaliya im 9. Jahrhundert wurde die Frau schließlich durch Schleier und Beschränkungen in das Haus abgesondert. Das wurde durch Hadithe legitimiert, die allerdings erst in dieser Zeit und nicht zuvor belegt sind. Schon damals gab es massiven Widerstand dagegen. Der hanbalitische Theologe Ibn Taimiya (gest. 1328), dessen Ideen maßgeblich die Wahhabiya (Saudi-Arabien) beeinflussten, verbindet den Schleier schließlich mit „Reinheit“ und fordert die Vollverschleierung.

Es gibt weltweit Millionen gläubige muslimische Frauen, die sich nicht verschleiern. Diese werden immer weniger als Musliminnen wahrgenommen, ihnen wird sogar ihr Glaube abgesprochen. Auch die Medien transportieren fast ausschließlich noch das Bild der Verschleierung tragenden Muslimin, wodurch die islamistische Agenda unterstützt wird.

6. Verletzt ein Verbot der Vollverschleierung religiöse Gefühle?

Ein weiteres sehr beliebtes Instrument, religiöse Traditionen und Werte wie die VV einer öffentlichen und kritischen Debatte zu entziehen, ist der Hinweis auf die „Verletzung religiöser Gefühle“. Hier muss deutlich gefragt werden: Was sind „religiöse Gefühle“? Und warum dürfen diese nicht verletzt werden? Stehen „religiöse Gefühle“ über humanistischen Werten?

In der Auseinandersetzung mit den Inhalten und Praktiken einer Religion oder Weltanschauung darf es keine Sonderstellung und keine tabuisierten Bereiche geben. Sonst besteht die Gefahr, dass diese Bereiche missbraucht werden, um gesellschaftliche und rechtliche Normen zu umgehen.

Die grundrechtlich verbriefte Religionsfreiheit darf nicht zur Worthülse verkommen, die dafür genutzt wird, menschenverachtenden und antidemokratischen Gesinnungen Tür und Tor zu öffnen.

7. Schützt die Vollverschleierung die Frau vor dem westlichen Schönheitsdiktat und vor Sexualisierung?

Menschen, die sich gegen den Schleier aussprechen, sind keineswegs, wie gerne unterstellt wird, gleichzeitig BefürworterInnen von Schönheitswahn und Sexualisierung der Frau. Im Gegenteil: Das Tragen des Schleiers und die Überbetonung eines Schönheitsideals, bzw. die Degradierung der Frau zum Sexualobjekt (Objektifizierung), sind zwei Seiten ein und derselben Medaille. Beide Seiten entsprechen der üblichen patriarchalischen Einteilung der Frau in die Kategorien „Heilige“ und „Hure“.

Schönheitswahn und Modediktat nehmen in der Tat inakzeptable Formen an. Zwischen dem Tragen einer VV und dem Tragen einer z.B. dem Schönheitsideal entsprechenden Nase besteht jedoch ein gravierender Unterschied: Das Tragen der Verschleierung ist im Fundamentalismus zum religiösen Dogma erhoben, Abweichung wird bestraft (z.B. Verstoßung, Gewalt). Einem Schönheitsideal oder dem Modediktat kann man sich hingegen entziehen, weil es im nichtreligiösen, nichtdogmatischen Bereich die Freiheit gibt zu wählen, eine individuelle Entscheidung treffen zu können. Es wird auch niemand verstoßen oder getötet, der/die  sich nicht die Nase operieren lässt.

Auch die mit einem religiösen Schleier bedeckte Frau verkörpert ein Schönheitsideal: die jungfräuliche, keusche Frau ist begehrtes „Statussymbol“ des religiösen Mannes, Kontaktbörsen im Internet präsentieren speziell schleiertragende Frauen und es kursieren Videos, die als „Verhüllte Anmut“ bezeichnete Schleiertragende zeigen. Gerade in seiner Bedeutung als Symbol für Keuschheit und Jungfräulichkeit kann der Schleier für manche Männer hocherotisch aufgeladen sein und ist bei Freiern als „Reizwäsche“ beliebt. Auch hier werden also Frauen gerade mit und durch Verschleierung zu Sexualobjekten gemacht (Nicht zuletzt kann man auch unter dem Schleier einem Schönheitswahn und Modediktat unterworfen sein.

IslamistInnen zeichnen gerne das Bild der „nackt“ umherlaufenden „westlichen“ Frau. Das kann eine absichtliche Übertreibung sein und der Versuch, nichtmuslimische Frauen als „unmoralisch“ darzustellen. Dieser Eindruck kann aber auch bereits eine Folge der Verschleierungskultur sein: Wer nicht verschleiert ist, also nicht „züchtig“ oder, wie es jetzt so verharmlosend heißt, „modest“, sonst aber normal dem Wetter entsprechend gekleidet, gilt dann bereits als „nackt“.

Der Kampf für eine aufgeklärte sexuelle Kultur ist der Kampf gegen alte abrahamitisch-patriarchalische Moralvorstellungen, die Sexualität zur Sünde erklärten und weiterhin erklären. Die – als „Unmoral“ empfundene – Enttabuisierung des Themas Sexualität mag die islamische und christliche Religiöse Rechte schockieren. Sie hat jedoch u.a. dazu geführt, dass auch offener über Missbrauch und sexualisierte Gewalt gesprochen werden kann. Die Vollverschleierung ist Teil einer rückständigen Vorstellungswelt, die Sexualität tabuisiert, abwertet und zur Gefahr erklärt und stellt damit keine Lösung dar.

8. Schützt die Vollverschleierung vor sexuellen Übergriffen?

Mädchen und Frauen, die sich unbefangen und selbstbewusst in der Öffentlichkeit bewegen, bekommen häufig verbal und körperlich Grenzen gesetzt, da ihr im Grunde normales Verhalten als provozierend erlebt wird. Auf sie werden sexuelle Wünsche projiziert, für die Mädchen und Frauen keinesfalls verantwortlich sind. In manchen Gesellschaften ist durch die Ideologie des Patriarchats die Freiheit übergriffiger Misogynisten (Frauenhasser) so weit gediehen, dass Frauen in jedem Fall von sexueller Gewalt bedroht sind, die bis zur (sadistischen) Tötung gehen kann. Die Kleidung spielt, wie zahllose Studien belegt haben, dabei keine Rolle – wohl aber das Frauenbild des Täters. Die Verschleierung von Frauen wendet sich nicht gegen die Ursachen der Misogynie, sie ist vielmehr Ausdruck eben jener für Übergriffe verantwortlichen patriarchalischen Frauenverachtung.

Die Verschleierung unterscheidet Frauen in „ehrbare“ und „nicht ehrbare“ Menschen; sie ist eng mit dem Thema „Gewalt im Namen der Ehre“ verbunden. Die unehrenhafte Frau ist die nicht bedeckte Frau, die den Mann permanent „versucht“, sei es nun aktiv oder passiv („Schwestern“ werden sogar dazu aufgefordert die Verschleierung aus Verantwortungs- und Mitgefühl für die „Brüder“ zu tragen; selbst Mütter sollen, sobald ihr Sohn geschlechtsreif ist, figurbetonende Kleidung meiden). Gemäß dieser Logik wird Frauen nicht nur ein permanentes Verführungsinteresse unterstellt, sondern auch permanente sexuelle Verfügbarkeit. Es stellt sich daher die Frage, was diese Vorstellungen für Konsequenzen in Bezug auf sexuelle Übergriffe für alle Frauen haben. Die Verschleierung betrifft also nicht allein ihre BefürworterInnen, sondern hat Konsequenzen für das gesamte Klima des Zusammenlebens von Frauen und Männern in einer Gesellschaft.

Sexuelle Nichtverfügbarkeit muss nach deutschem Recht nicht extra durch ein äußerliches Zeichen wie dem Schleier signalisiert werden. Der Ausschluss aus der Öffentlichkeit und der Versuch der physischen Neutralisierung der Frauen durch die Verschleierung stellen keine Lösung dar. Die Idee der VV steht im Gegensatz zur Idee der Sexuellen Selbstbestimmung, der Gleichberechtigung der Geschlechter und tritt weit hinter Erreichtes zurück.

9. Werden vollverschleierte Frauen durch ein Verbot von gesellschaftlicher Teilhabe ausgeschlossen?

Der Einwand, vollverschleierten Frauen würde durch ein Verbot ihres Schleiers die Teilhabe am öffentlichen Leben genommen, verdreht die Tatsachen. Gerade durch die VV werden die simpelsten Formen des sozialen Zusammenlebens, wie z.B. ein gemeinsames Essen, das Trinken eines Kaffees im öffentlichen Raum, unmöglich. Die zwischenmenschliche Kommunikation wird durch das Fehlen von Mimik und Gestik massiv eingeschränkt (siehe auch Punkt 1).

Die VV ist Ausdruck der Idee, dass Frauen im öffentlichen Raum grundsätzlich nichts zu suchen haben. Das Frauenideal patriarchalischer FundamentalistInnen ist die „züchtige“ Frau, die nicht auffällt und der Familie keine „Schande“ bereitet. In fundamentalistischen Gesellschaften stellt die Verschleierung eine Notlösung dar, damit Frauen überhaupt das Haus verlassen können, etwa falls es nötig sein sollte, den Mann zu begleiten.

Bereits in den Debatten um das Kopftuch fällt immer wieder das Argument, dass der Schleier den Frauen die Freiheit gebe, im öffentlichen Bereich aktiv sein zu können und Berufe auszuüben. Dieser Argumentation nun sogar im Falle der VV zu folgen, ist absolut inakzeptabel und stellt eine raffinierte Umdeutung dar: Die Verantwortung für die Domestizierung der Frau wird der Gesellschaft übertragen. Es sind nicht mehr die religiösen FundamentalistInnen, die „ihre“ Frauen aus der Öffentlichkeit ausschließen, sondern eine angeblich religions- bzw. islamfeindliche Gesellschaft.

Hinter dem Hinweis auf die „Gefahr“, man schließe Frauen von der Teilhabe aus, steckt nichts anderes als die Drohung, das Gefängnis aus Stoff durch ein Gefängnis aus Beton auszutauschen. Die Forderung an die FundamentalistInnen muss daher aus oben genannten Gründen lauten: Die Teilhabe am öffentlichen Leben, an der Gesellschaft muss für Frauen auch dann möglich sein, wenn sie sich nicht verschleiern.

10. Ist ein Verbot der Vollverschleierung islam-, fremdenfeindlich oder rassistisch?

Es gibt bekanntlich nicht „den Islam“, sondern eine Vielfalt an Interpretationen und gelebter Praxis. Interpretationen des Islams, die mit den Menschenrechten, z.B. auch der Gleichberechtigung der Geschlechter, vereinbar sind, begrüßt TERRE DES FEMMES ausdrücklich. Ein Verbot der VV würde bedeuten, diesen Islam zu unterstützen und MuslimInnen vor religiösem Fundamentalismus zu schützen.

Kritik an religiös-kulturellen Praktiken des Islams wird meist mit dem Argument zurückgewiesen, dass „WestlerInnen“ den „fremden“ Islam und von ihm geprägte Gesellschaften nicht beurteilen könnten. In der Debatte wird überhaupt nicht zur Kenntnis genommen, dass das abrahamitische Patriarchat und seine Rollenzuschreibungen für „westliche“ Frauen nichts „Fremdes“ ist – selbst die Verschleierung nicht. Es ist erst wenige Jahrzehnte her, dass Menschen in Europa begannen, gegen Vorstellungen zu kämpfen wie: die Vormundschaft des Mannes (bis 1957/59); die Frau als Versuchende (Hure) und als Verkörperung von Tugend und Moral (Heilige); der soziale Druck heiraten zu müssen; jungfräulich in die Ehe gehen zu müssen; arrangierte Ehen/Zwangsheiraten; die Bestrafung „gefallener Mädchen“, die sich „unmoralisch“ verhalten hatten, evtl. „unehelich“ schwanger wurden; Verweigerung der Hilfe bei Geburtsschmerzen (Erbsünde); die Frau als Reproduktionsbesitz (Vergewaltigung in der Ehe ist erst seit 1997 verboten); das Verbot von Homosexualität etc.

Der Vorwurf eines angeblichen „antimuslimischen Rassismus“ wiegt so schwer, dass selbst MuslimInnen, die direkte Erfahrungen mit dem Fundamentalismus besitzen, die evtl. sogar aus von Fundamentalismus betroffenen Gesellschaften geflüchtet sind - die also genau wissen, wovon sie reden, von Teilen der Linken keine Solidarität erfahren. Über den Rassismusvorwurf immunisiert sich die Religiöse Rechte gegen Kritik. Sogar das Eintreten gegen Vorstellungen und Praktiken, die den Menschenrechten widersprechen, wird nicht selten als rassistisch motivierter Angriff auf „Minderheiten“ gebrandmarkt. Auch wenn FundamentalistInnen das anders sehen: Religion stellt keine unveränderbare, angeborene Eigenschaft des Individuums dar (im Gegensatz zu Hautfarbe oder Geschlecht). Sie unterliegt folglich der Kritik. Einstellungen und Glauben können sich wandeln, das daraus resultierende Verhalten kann sich ändern.

11. Ist ein Verbot der Vollverschleierung Ausdruck von (neo-)kolonialistischer Bevormundung und „Zwangsverwestlichung“?

Kritik am Islam gilt heute als neokolonialistische Bevormundung. Der Kolonialismus werde auf kulturellem Wege fortgeführt; „der Islam“ durch das Aufzwingen „westlichen Gedankenguts“ unterdrückt, bzw. zerstört. Auch hier wird Kritik mit der Unterstellung von chauvinistischem Gedankengut begegnet. Dabei verteidigt ausgerechnet linke Politik die menschenverachtende Praxis der Vollverschleierung und erklärt Menschenrechtsverletzungen zur „kultureigenen“ Sache, die „von außen“ toleriert werden muss. Ein solches Denken bedient die Vorstellung, Kultur als statisch zu betrachten und jeweils eng an eine „Rasse“, Ethnie oder Gruppe zu knüpfen. Die Behauptung einer „Zwangsverwestlichung“ folgt der Annahme eines grundsätzlichen Gegensatzes zwischen „Ost“ und „West“, ja eines grundsätzlichen Unterschieds zwischen Menschen.

Hinter dem Vorwurf der „(neo)kolonialistischen Bevormundung“ verbirgt sich die Haltung, dass Menschen aus islamisch geprägten Gesellschaften die Entwicklung der Idee einer aufgeklärten Gesellschaft abgesprochen wird, da man behauptet, dass diese nur durch massive „Fremdeinwirkung“ entstanden bzw. aufgezwungen worden sein kann. Kritik an der Religion wurde jedoch bereits seit dem Mittelalter auch von muslimischen Denkern geübt, deren Ideen wiederum europäische Philosophen beeinflussten. Auch eine Frauenbewegung, die sich für die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Entschleierung einsetzt, existiert in vielen muslimisch geprägten Ländern. In Ägypten etwa entstand bereits 1925 eine solche Frauenbewegung: Huda Scha’arawi (gest. 1947) legte 1923 öffentlich den Schleier ab, ihr folgten weitere Musliminnen. Muslimische Männer wie der Ägypter Qasim Amin (gest. 1908) vertraten die Meinung, dass die Verschleierung von einer männlichen Angst vor eigener Triebhaftigkeit zeuge. Wer Frauen verschleiere, halte die Männer für Schwächlinge. Und der Schleier sei ein Hindernis für Fortschritt und Gleichberechtigung.

Unterbrochen wurde dieser Prozess der Entschleierung durch das Erstarken des zunächst vom Iran, dann von Saudi-Arabien ausgehenden islamischen Fundamentalismus. Dieser zeichnet mit dem Bild der Aufklärung als „Verwestlichung“ im Grunde ein Bild der Überfremdung durch „kulturfremdes“, „unislamisches“ Gedankengut – ein Bild, das sich nicht von den Theorien der extremen Rechten unterscheidet. Die unverschleierte (muslimische) Frau wurde zur „westlichen“ Frau stilisiert und zum Inbegriff der verhassten Moderne und einer propagierten westlichen Gegnerschaft zum Islam. Entsprechend wurden Schleier und VV zum Symbol des Islamismus.

Dass das Bild der „Verwestlichung“ nicht funktioniert, macht ein anderes Phänomen deutlich: Die im „Westen“ vertretenen Ideen und Forderungen christlicher FundamentalistInnen decken sich mit denen der IslamistInnen, so z.B. beim Thema Evolution versus Schöpfungslehre. Der Konflikt tut sich also weit weniger zwischen dem sog. „Westen“ und „dem Islam“ auf als zwischen säkularen, aufgeklärten, liberalen Strömungen und der Religiösen Rechten jeglicher Couleur.

12. Wer fordert ein Recht auf Vollverschleierung?

Die Vollverschleierung ist - wir wiederholen es - der auf die Spitze getriebene Ausdruck der Vormundschaft des Mannes über die Frau, bzw. der Kontrolle ihres Körpers, da die Frau als Reproduktionsbesitz angesehen wird. Die Frau wird ausschließlich über ihre Sexualität definiert und als zu schwerer Sünde Verführende betrachtet. Alle Formen der VV sind daher Ausdruck eines patriarchalischen religiösen Fundamentalismus.

Aber auch andere Kräfte unterstützen die Forderung nach einem Recht auf die Vollverschleierung, so zum Beispiel:

  • Anhängerinnen eines Feminismus, für die das Thema „Kultur, Identität, Sprache und ‚Minderheiten’“ zum selbstbezogenen Mittelpunkt politischer Theorie geworden ist; die Fundamentalismus anscheinend nur aus privilegierter Position wahrnehmen und konkreten Erfahrungen mit Fundamentalismus keine Bedeutung beimessen.
  • Menschen, die islamistische Bewegungen ungeachtet ihres repressiven Charakters zu Freiheitsbewegungen stilisieren und den Islamismus allein als eine Folge von Imperialismus und Neo-Kolonialismus sehen.
  • politische Kräfte, die der Überzeugung sind, dass sie über die rechtliche Gleichstellung des Islams tatsächlich Gerechtigkeit herstellen, die aber bisher vor allem den „lauten“, extrem konservativen, teils nationalistisch-gesinnten Verbandsislam fördern.
  • religiöse Kräfte, die sich wieder mehr Bedeutung und Sichtbarkeit der eigenen christlichen Religion wünschen; die im konservativen Islam einen Verbündeten im Kampf um die eigenen Sonderrechte sehen und sich aktiv an der Zurückdrängung säkularer Räume beteiligen.
  • Menschen, die eine von ihnen als unterdrückte und rassistisch verfolgte Minderheit identifizierte Gruppe schützen wollen. Grundsätzlich eine richtige Idee! Jedoch ist zu bedenken: Geflüchtete und/oder MuslimInnen stellen keine homogene Gruppe dar, sie sind Individuen, die als solche gesehen und geschützt werden sollten; auch deutsche „Natives“ sind MuslimInnen – der Islam ist keine „Eigenschaft“ „fremder“ Ethnien. Der Islam ist zudem keine Minderheitenreligion, er ist hierzulande weder unterdrückt noch verboten, in den Aufbau der Lehrstühle für Islamische Theologie etwa sind in den letzten Jahren Millionen aus Staatsgeldern geflossen.

13. Ist die Duldung der Vollverschleierung Ausdruck einer offenen, pluralen, multikulturellen Gesellschaft?

Multikulturalität kann nur dann funktionieren, wenn eine sich durch Vielfalt auszeichnende Gesellschaft auf einer gemeinsamen Basis des Zusammenlebens steht – auf dem Grundgesetz und auf den Menschenrechten. Auf dieser Basis muss dann Vielfalt verhandelt werden, hierbei darf jedoch nicht hinter menschenrechtliche Errungenschaften und ein aufgeklärtes Menschenbild zurückgefallen werden.

Ausdruck  einer offenen und vielfältigen Gesellschaft ist auch der religionsfreie, öffentliche Raum (Gerichte, Schulen, Behörden). Diejenigen, die sich für die Abschaffung dieser Räume staatlicher religiöser Neutralität einsetzen, vergessen, dass diese nicht Diskriminierung, sondern Religionsfreiheit im negativen wie positiven Sinne bedeuten. Erst die Säkularisierung hat Demokratie und Religionsfreiheit, und somit auch religiöse Vielfalt, überhaupt ermöglicht.

Die Idee des Multikulturalismus meinte ursprünglich Kultur in all ihren Facetten. Ziel war die Erweiterung des eigenen Horizonts in Denken und Handeln, gegenseitige kulturelle Bereicherung. In den letzten Jahrzehnten widmete sich multikulturelle Politik zunehmend allein dem kulturellen Baustein „Religion“. Die Folge: ein so gut wie alles tolerierender Multikulturalismus, ein Nebeneinander von Kulturen/Religionen, das „Einmischung“ auch bei der Verletzung von Menschenrechten grundsätzlich ausschließt oder gar als Rassismus und Fremdenfeindlichkeit brandmarkt. Es ist kein Zufall, dass gerade FundamentalistInnen diese Interpretation des Multikulturalismus als Modell der „Toleranz“ begrüßen, da sie hier den Freiraum finden, ihre Interpretation von Religion durchsetzen zu können. In diesen Freiräumen soll nicht zuletzt religiöses Recht gesprochen werden. In England sind die Folgen dieser Politik bereits offensichtlich: keine Aufklärung muslimischer Frauen über ihre demokratischen Rechte und ein extremer Druck, die religiösen Gerichte statt der „weltlichen“ in Anspruch zu nehmen.

14. Genügt denn nicht Aufklärung und „gelungene Integration“, um dem religiösen Fundamentalismus entgegenzuwirken?

Unter „gelungener Integration“ werden derzeit Minimal-Anforderungen an Menschen verstanden, die nach Deutschland einwandern oder flüchten müssen: Es soll die Landessprache erlernt und der eigene Lebensunterhalt bestritten werden. Jede weitere Idee der Information und Anleitung zu einem Wertesystem, in dem das universelle Menschenrecht und die Freiheit des Individuums Ideal und Ziel politischer Entwicklung sind, wurde in den letzten Jahrzehnten systematisch als chauvinistische Bevormundung und Assimilationszwang diskreditiert. Und das, obwohl diese Werte durch linke Politik und den 68'er-Kampf gegen den „Muff unter den Talaren“ erstritten wurden.

Dabei ist zu beachten, dass es sich nur um einen geschichtlichen Zufall und nicht um ein Zeichen von Überlegenheit handelt, dass sich die Menschenrechte im sogenannten  „Westen“ so weit entwickeln konnten – es hätte in der Geschichte auch genau umgekehrt verlaufen können: im Mittelalter war die „islamische Welt“ fortschrittlicher und aufgeklärter als die „christliche Welt“. Die Menschenrechte sind nicht deswegen gute Werte, weil sie „westliche“ Werte sind, sondern weil sie den Grundbedürfnissen aller Menschen entsprechen (auch das Recht auf freie Religionsausübung ist gewährleistet).

Tatsächlich werden Werte der Aufklärung in Europa zwar gelebt, aber als solche nicht bewusst wahrgenommen. Es ist höchste Zeit, sich dieser Werte und ihrer historischen Entwicklung bewusst zu werden und sie auch an Schulen zu lehren. Werteunterricht besteht auch heute noch leider nur in mittlerweile verschiedensten Religionsunterrichten. Stattdessen müssen endlich, auch gegen den Wunsch der Kirchen, ernstzunehmende Schritte unternommen werden, einen integrativen Ethik- und Werteunterricht zu etablieren, der allen Kindern mögliche gemeinsame Werte und die friedliche Auseinandersetzung miteinander nahebringt.

Hinzu kommt, dass seit etwa Ende der 90er Jahre beim Thema Integration das Thema Islam in den Vordergrund getreten ist. Es ging nun nicht mehr um die Integration von Menschen und Individuen verschiedenster Herkunft, sondern um die Integration einer Religion mitsamt der dazugehörenden angeblich homogenen Gruppe. Für die Integrationspolitik sind zunehmend kirchliche und andere religiöse Kräfte als „Experten“ zuständig. Dabei wird häufig übersehen, dass diese Akteure nicht die Interessen der Gesellschaft, sondern ihre eigenen religionspolitischen Interessen verfolgen, wie den Erhalt der religiösen Sonderrechte (z.B. in AGG und Arbeitsrecht).

Aufklärungsversuche in Bezug auf die Religion fruchten nur dann, wenn Religionsvertreter und -angehörige dies zulassen können. Sie verpuffen, wenn ein chauvinistischer Anspruch existiert, der Menschen in Gläubige und Ungläubige einteilt und der ein religiöses Leben als Lebensentwurf aller Menschen versteht.

Viele MuslimInnen haben längst festgestellt, dass sie ihre Religion auch in Deutschland besser ohne kirchenähnlichen Verbandsislam und Bevormundung durch Geistliche leben können.

15. Führt ein Verbot nur dazu, dass noch mehr Frauen die Vollverschleierung tragen?

Die Befürchtung, dass ein Verbot der VV zu einer Radikalisierung führt und sich die Zahl der VV-Tragenden so eher vermehrt, ist weit verbreitet. Diese stetige Angst vor Radikalisierung (und die Angst vor dem „Diskriminierungs- und Rassismusvorwurf“) hat in den letzten Jahren zu immer größeren Zugeständnissen an die religiös-konservativen, teils fundamentalistisches Gedankengut tolerierenden Verbände geführt. Die Zeit hat jedoch bereits gezeigt, dass die VertreterInnen des religiösen Fundamentalismus durch Zugeständnisse weder zufriedengestellt noch weniger fordernd geworden sind.

Ein Verbot der VV wäre ein Signal einer durch die Aufklärung geprägten und offenen Gesellschaft, dass sie religiösen Fundamentalismus und Chauvinismus nicht duldet und seiner Ausbreitung entgegentritt. Ein Verbot gibt denjenigen, die sich gegen eine VV wehren müssen, ein Hilfsmittel an die Hand, auf das sie sich beziehen können. Denn die VV wird vor allem durch Druck durchgesetzt. Wo kein Verbot ist, fühlen sich die Fundamentlistinnen frei, diesen Druck zu erhöhen. Ohne ein Verbot wird es in Deutschland bald sehr viel mehr Vollverschleierungen geben. Auch im Iran wurde vor der Revolution 1979 der Schleier als „Recht“ eingefordert – und danach die Frauen von SittenwächterInnen mit Gewalt zum Tragen gezwungen.

Fazit

Wer für die VV als angeblichen Ausdruck von Religionsfreiheit und einer offenen Gesellschaft plädiert, zeigt sich blind für  ihre misogyne (frauenhassende) und fundamentalistische Bedeutung. Die VV zu akzeptieren, heißt Verweigerung von Solidarität mit den Frauen, die unter die Vollverschleierung gezwungen werden und die Sanktionen bis zum Tod fürchten müssen, wenn sie sich widersetzen. Die zunehmende Verbreitung des Islamismus, die Einwanderung von Menschen aus islamisch geprägten Ländern, welche Opfer dieses religiösen Fundamentalismus sind, erfordern klare Signale. Je „schwächer“ eine Gesellschaft auftritt – als Schwäche wird von extremen Rechten und FundamentalistInnen stets leider auch die Toleranz betrachtet –, desto mehr ermuntert dies diejenigen, die nur Autorität und das Recht des Stärkeren kennen. Es darf keine Toleranz gegenüber der Intoleranz geben.

 

Verabschiedet von der Arbeitsgruppe Frauenrechte und Religion von TERRE DES FEMMES e.V.

Berlin, 29.03.2018