Im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) (PDF-Datei) findet der Ausdruck „Flüchtling“ auf jede Person Anwendung, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder nehmen will, da sie eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung hat.
Auch Staatenlose, die sich außerhalb des Landes befinden, in welchem sie für gewöhnlich ihren Aufenthalt hatten und aus den erwähnten Befürchtungen nicht in dieses Land zurückkehren können oder wollen, werden laut der GFK als Flüchtlinge eingestuft (Art. 1).
Die Konvention ist ein Abkommen zwischen Staaten als Rechtsgrundlage zum Schutz von Flüchtlingen im Asylverfahren und führt u.a. folgende Rechte für Flüchtlinge auf:
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