Häusliche Gewalt : Ein gesellschaftliches Problem
Letzte Repräsentative Studie vom BMFSFJ 2004
- Körperliche und seelische Gewalt findet überwiegend im sozialen Nahraum statt
- Überwiegend gegen Frauen durch Partner oder Ex-Partner
- Rund 25% der Frauen (16-85) haben Gewalt in Beziehungen erlebt
- Gewalt kommt in allen gesellschaftlichen Schichten vor
- Erhöhtes Risiko in Trennungsphasen
Neue Repräsentative Studie der Europäischen Grundrechtsagentur März 2014
- 22% der befragten (18-74) haben körperliche und/oder sexualisierte Gewalt in der Partnerschaft erlebt
- 2/3 der weiblichen Betroffenen gehen nicht zur Polizei oder einer Hilfseinrichtung
- Aus Scham oder Angst oder kein Vertrauen zu staatlichen Institutionen
- Daraufhin wurde 2013 das bundesweite Hilfetelefon gegen Gewalt eingerichtet
- Leittragende von Gewalt sind immer auch die im Haushalt lebenden Kinder
- Frauen, die in ihrer Kindheit Gewalt miterlebt oder beobachtet haben, erleben später doppelt so häufig selbst Gewalt durch ihren (Ex-)Partner
- Kinder die direkt betroffen waren werden sogar dreimal so häufig später selbst Betroffene
Welchen Rechtsschutz haben Betroffene von Gewalt?
- Wenn eine Körperverletzung, Nötigung, Vergewaltigung oder Freiheitsentziehung vorliegt muss die Polizei eine Anzeige aufnehmen
- Die Polizei kann eine Person aus der Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen (zum Schutz)
- zur Not wird der Täter mit Gewalt entfernt
- In den meisten Bundesländern kann die Polizei die Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, um die Wohnungsverweisung durchzusetzen
- Der Täter muss persönliche Dinge packen und der Schlüssel wird abgenommen
- Einige Bundesländer erlauben die Wohnungsverweisungen für mehrere Tage damit die Betroffene:
- Beratung in Anspruch nehmen kann
- Zivilrechtliche Schritte einleiten kann
- Gerichtliche Schutzanordnungen erlangen kann (Familiengericht)
- Im Rahmen des Strafverfahrens wird die Anzeige an die Amts-oder Staatsanwaltschaft weitergeleitet
- Zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten:
- Schutzanordnungen
- Zuweisung der Wohnung
- Schadensersatz und Schmerzensgeld
- Gerichtliche Regelung des Sorgerechts für gemeinschaftliche Kinder
- Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts
Was regelt das Gewaltschutzgesetz:
- Schützt Betroffene vor körperlichen und psychischen (Drohungen, unzumutbare Belästigungen) Gesundheitsschädigungen vor allem durch die Wohungsverweisung
- Dies gilt in Paarbeziehungen aber auch in Pflegeheimen und Behinderteneinrichtungen
- Wenn Kinder misshandelt werden gilt das Gewaltschutzgesetz nicht (spezielle Vorschriften Kindschafts- und Vormundschaftsrecht – Maßnahmen den Familiengerichts unter Einschaltung des Jugendamtes)
- Möglichkeit auf Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts oder zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts (um Kind weitere Gewalterfahrungen zu ersparen)
Welches Gericht ist zuständig?
- Familiengericht (besondere Abteilung des Amtsgerichts)
- Verletzte Person stellt Antrag, in dessen Bezirk
- die Tat begangen wurde
- sich die gemeinsame Wohnung befindet
- der/die AntragsgegnerIn seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Wohnungsüberlassung:
- Die gewalttätige Person geht, die Betroffenen dürfen die Wohnung für eine gewisse Zeit alleine nutzen (auch wenn sie z.B. keinen Mietvertrag hat)
- Wurde der Körper, die Gesundheit oder die Freiheit der betroffenen verletzt besteht dieser Anspruch ohne weitere Voraussetzungen
- Ist die gewalttätige Person an der Wohnung (mit-)berechtigt, so beträgt der Zeitraum der Zuweisung höchstens 6 Monate
- Gelingt es der Betroffenen nicht eine Ersatzwohnung zu finden, kann die Frist um weitere 6 Monate verlängert werden
- Die gewalttätige Person muss sich um eine andere Unterkunft bemühen (Hierbei sind notfalls die Kommunen behilflich)
- Bei Ehe: Überlassung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Scheidung nach § 1361b BGB bei „unbilliger Härte“ (bei Beeinträchtigung des Wohls von im Haushalt lebenden Kindern)
Voraussetzung:
- Verletzte Person muss die Wohnungsüberlassung schriftlich innerhalb von 3 Monaten von der gewalttätigen Person verlangen
- Diese Frist gibt der Betroffenen Zeit, sich darüber klar zu werden, ob Sie zunächst weiter in der Wohnung wohnen möchte. Auch eine Frau, die in ein Frauenhaus geflüchtet ist, kann daher in die Wohnung zurückkehren.
Schutzanordnungen:
- Es wird der gewalttätigen Person untersagt:
- Sich der Wohnung der Betroffenen bis auf einen vom Gericht festzusetzenden Umkreis zu nähern
- Sich an Orten aufzuhalten, an denen sich die Betroffene regelmäßig aufhält (Kindergarten, Schule, Arbeitsplatz, Freizeiteinrichtungen)
- Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen (Telefon, Brief, E-Mail)
- Die Betroffene zu treffen
- Je nach Einzelfall können auch andere Schutzanordnungen beantragt werden
- Schutzanordnungen können auch bei Stalking verhängt werden (Telefonterror, wiederholte Beobachtung ect.)
- Stalking ist strafbar (Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen am 10. März 2017)
Was passiert bei Verstößen gegen die gerichtlichen Anordnungen?
- Es ist eine wiederholte Räumung möglich, wenn die gewalttätige Person in die Wohnung zurückkehrt
- Bei jeder Zuwiderhandlung gegen eine Schutzanordnung kann die Betroffene direkt die GerichtsvollzieherIn beauftragen die getroffene Schutzmaßnahme (auch gegen den Widerstand des Täters) unter möglicher Hinzuziehung der Polizei durchzusetzen
- Ordnungsgeld/Ordnungshaft gegen den Täter kann festgesetzt werden
- Geldstraße/Freiheitsstrafe mit bis zu einem Jahr
Wird ein/e Anwalt/Anwältin benötigt?
- Nicht gesetzlich vorgeschrieben
- Erforderliche Anträge können von der Betroffenen schriftlich eingereicht werden
- In schwierigen Fällen empfiehlt es sich eine/n Anwältin/Anwalt hinzuzuziehen
- Bei geringem Einkommen kann Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe beantragt werden
Wer hilft Ihnen, wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt sind?
- Hilfetelefon: Tel.: 008000 116 016
www.Hilfetelefon.de - Polizei über Notruf 110
- Rechtsantragstellen der Gerichte
- Kommunale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (zu erreichen über die Stadtverwaltung/das Rathaus oder Landratsämter
- Frauenhauskoordinierung Tel.: 030 / 33843420
www.frauenhauskoordinierung.de - Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe e.V. (bff)
- Weißer Ring: Tel.: 116 006
- Das Jugendamt im Falle von Gewalt gegen Minderjährige
- www.nummergegenkummer.de
- Beratung für TäterInnen – www.taeterarbeit.com
Quelle:
BMFSFJ: Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt – Information zum Gewaltschutzgesetz