Am 01. Januar 2017 ist das Gesetz über die „psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren“ in Kraft getreten. Es regelt, dass Betroffene von schweren Sexual- und Gewaltstraftraten eine psychosoziale Prozessbegleitung erhalten können.
Die psychosoziale Prozessbegleitung wird in Deutschland schon seit einigen Jahren durchgeführt und ist in manchen Bundesländern gut implementiert. Doch im Gegensatz zu Österreich, wo es einen Rechtsanspruch für diese Leistung gibt, hatte die Prozessbegleitung bisher keine rechtliche Grundlage im Strafverfahrensrecht. Dies ändert sich nun mit dem „Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren“. Für Kinder und Jugendliche besteht seit Anfang des Jahres ein Rechtsanspruch auf kostenfreie Unterstützung durch eine Prozessbegleitung im Strafverfahren. Erwachsene Opfer hingegen haben nach wie vor kein Recht auf diese Unterstützungsleistung, allerdings können sie auf Antrag eine Begleitung beigeordnet bekommen. Dies liegt jedoch im Ermessen des jeweiligen Richters bzw. Richterin.
Zu den Aufgaben der Prozessbegleitung gehört neben der qualifizierten Betreuung und Unterstützung im gesamten Strafverfahren und bei den Vernehmungen auch die Informationsvermittlung. Ziel ist, die Belastung des Opfers zu reduzieren und Sekundärviktimisierungen zu vermeiden.
Informationen zum Verfahren und weiterführende Adressen stehen auf der Seite vom Bundesjustizministerium oder auf der Seite vom Bundesverband Psychosoziale Prozessbegleitung.