Unterstützung für Betroffene von häuslicher und sexualisierter Gewalt

Hilfsangebote und Kontaktadressen für Betroffene

Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen
Bundesweite, kostenlose und vertrauliche Beratung rund um die Uhr bei allen Formen von Gewalt an Frauen: 08000-116 016

Anti Violence Awareness (AVA)
Online-Hilfe bei Häuslicher Gewalt
Die Website bietet Erstinformationen in Deutsch und sieben weiteren Sprachen, auch für Menschen mit (Seh-)Behinderung geeignet. Konkrete Informationen zu Flucht und Rechtsstreit. Checkliste, Anträge und Adressen zum Herunterladen.

BIG Hotline. Hilfe bei häuslicher Gewalt gegen Frauen und ihre Kinder
Zentrale Notruf-Nummer für Berlin: 030-6110300 (rund um die Uhr)
Bei Bedarf mehrsprachige Beratung.

Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe
Die Seite bietet eine Suchfunktion, mit der Sie Hilfseinrichtungen in Ihrer Nähe finden können.

Frauenhauskoordinierung
Die Seite bietet eine Suchfunktion, mit der Sie Frauenhäuser in Ihrer Nähe finden können.

ZIF - Zentrale Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser
Die Seite bietet eine Suchfunktion, mit der Sie Frauenhäuser in Ihrer Nähe finden können.

Hilfetelefon Sexueller Missbrauch
Vom Hilfeportal Sexueller Missbrauch des unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs.
Telefonnummer:0800-22 55 530(kostenfrei & anonym) 

BMFSFJ – Stärker als Gewalt
„Stärker als Gewalt“ ist eine Initiative des Bundesfrauenministeriums und Teil des Aktionsprogrammes der Bundesregierung „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“. 

Antidiskriminierungsstelle des Bundes
An die Antidiskriminierungsstelle des Bundes können sich alle Menschen wenden, die aufgrund des Alters, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder chronischen Krankheit, der ethnischen Herkunft oder der sexuellen Identität Diskriminierung erlebt haben. Dazu zählt zum Beispiel auch sexualisierte Belästigung am Arbeitsplatz.Das Beratungsteam der Antidiskriminierungsstelle des Bundes bietet Betroffenen eine kostenlose juristische Erstberatung zu ihrem jeweiligen Fall, damit sie über das weitere Vorgehen entscheiden können. Anfragen können auch anonym gestellt werden.

Informationen zur Vertrauliche Spurensicherung (VSS)
Diese Seite bietet eine Übersicht über die Möglichkeiten der Anonymen Spurensicherung in Deutschland.

Ergänzendes Hilfesystem/Fonds Sexueller Missbrauch
Das Ergänzende Hilfesystem gewährt Sachleistungen, die dazu dienen sollen, heute noch existierende Folgen des sexuellen Missbrauchs in der Kindheit oder Jugend abzumildern bzw. auszugleichen.

Vielfalt statt Gewalt
Diese Seite bietet Informationen und Beratungsstellen für LSBT.

SUSE hilft
Diese Seite bietet eine Übersicht an Informationen und Beratungsstellen für Frauen mit Behinderung.

Stiftung Patientenschutz
Diese Seite bietet Informationen zum Patientenschutz.

Frauen gegen Gewalt
Diese Seite bietet Informationen zu Schlichtungsstellen an. Dies kann man in Anspruch nehmen, wenn man sich von der Beratung nicht ernst genommen oder schlecht behandelt fühlt.  

 

Hilfsangebote und Kontaktadressen für Kinder und Eltern

 

Nummer gegen Kummer
Beratungsangebot für Kinder und Jugendliche unter der
kostenlosen Rufnummer 116 111 oder unter 0800-111 0 333

Beratungsangebot für Eltern unter der
kostenlosen Rufnummer 0800-111 0 550

Kinderschutz-Zentren
Diese Seite bietet Informationen zu Beratungsstellen für von Gewalt und Krisen betroffene Kinder und Familien.

Kidsinfo Gewalt
Diese Seite bietet Informationen für Kinder zum Thema Häusliche Gewalt.

Wegweiser Häusliche Gewalt

Lade dir hier unseren Wegweiser zur häusliche Gewalt herunter

Mehr Schutz für Betroffene von häuslicher Gewalt: Die psychosoziale Prozessbegleitung

Am 01. Januar 2017 ist das Gesetz über die „psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren“ in Kraft getreten. Es regelt, dass Betroffene von schweren Sexual- und Gewaltstraftraten eine psychosoziale Prozessbegleitung erhalten können.

Die psychosoziale Prozessbegleitung wird in Deutschland schon seit einigen Jahren durchgeführt und ist in manchen Bundesländern gut implementiert. Doch im Gegensatz zu Österreich, wo es einen Rechtsanspruch für diese Leistung gibt, hatte die Prozessbegleitung bisher keine rechtliche Grundlage im Strafverfahrensrecht. Dies ändert sich nun mit dem „Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren“. Für Kinder und Jugendliche besteht seit Anfang des Jahres ein Rechtsanspruch auf kostenfreie Unterstützung durch eine Prozessbegleitung im Strafverfahren. Erwachsene Opfer hingegen haben nach wie vor kein Recht auf diese Unterstützungsleistung, allerdings können sie auf Antrag eine Begleitung beigeordnet bekommen. Dies liegt jedoch im Ermessen des jeweiligen Richters bzw. Richterin.

Zu den Aufgaben der Prozessbegleitung gehört neben der qualifizierten Betreuung und Unterstützung im gesamten Strafverfahren und bei den Vernehmungen auch die Informationsvermittlung. Ziel ist, die Belastung des Opfers zu reduzieren und Sekundärviktimisierungen zu vermeiden.

Informationen zum Verfahren und weiterführende Adressen stehen auf der Seite vom Bundesjustizministerium 
oder auf der Seite vom Bundesverband Psychosoziale Prozessbegleitung.

Information zum Gewaltschutzgesetz

Häusliche Gewalt : Ein gesellschaftliches Problem

Letzte Repräsentative Studie vom BMFSFJ 2004

  • Körperliche und seelische Gewalt findet überwiegend im sozialen Nahraum statt
  • Überwiegend gegen Frauen durch Partner oder Ex-Partner
  • Rund 25% der Frauen (16-85) haben Gewalt in Beziehungen erlebt
  • Gewalt kommt in allen gesellschaftlichen Schichten vor
  • Erhöhtes Risiko in Trennungsphasen

Neue Repräsentative Studie der Europäischen Grundrechtsagentur März 2014

  • 22% der befragten (18-74) haben körperliche und/oder sexualisierte Gewalt in der Partnerschaft erlebt
  • 2/3 der weiblichen Betroffenen gehen nicht zur Polizei oder einer Hilfseinrichtung
    • Aus Scham oder Angst oder kein Vertrauen zu staatlichen Institutionen
    • Daraufhin wurde 2013 das bundesweite Hilfetelefon gegen Gewalt eingerichtet
  • Leittragende von Gewalt sind immer auch die im Haushalt lebenden Kinder
  • Frauen, die in ihrer Kindheit Gewalt miterlebt oder beobachtet haben, erleben später doppelt so häufig selbst Gewalt durch ihren (Ex-)Partner
  • Kinder die direkt betroffen waren werden sogar dreimal so häufig später selbst Betroffene

Welchen Rechtsschutz haben Betroffene von Gewalt?

  • Wenn eine Körperverletzung, Nötigung, Vergewaltigung oder Freiheitsentziehung vorliegt muss die Polizei eine Anzeige aufnehmen
  • Die Polizei kann eine Person aus der Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen (zum Schutz)
  • zur Not wird der Täter mit Gewalt entfernt
  • In den meisten Bundesländern kann die Polizei die Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, um die Wohnungsverweisung durchzusetzen
  • Der Täter muss persönliche Dinge packen und der Schlüssel wird abgenommen
  • Einige Bundesländer erlauben die Wohnungsverweisungen für mehrere Tage damit die Betroffene:
    • Beratung in Anspruch nehmen kann
    • Zivilrechtliche Schritte einleiten kann
    • Gerichtliche Schutzanordnungen erlangen kann (Familiengericht)
  • Im Rahmen des Strafverfahrens wird die Anzeige an die Amts-oder Staatsanwaltschaft weitergeleitet
  • Zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten:
    • Schutzanordnungen
    • Zuweisung der Wohnung
    • Schadensersatz und Schmerzensgeld
    • Gerichtliche Regelung des Sorgerechts für gemeinschaftliche Kinder
    • Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts

Was regelt das Gewaltschutzgesetz:

  • Schützt Betroffene vor körperlichen und psychischen (Drohungen, unzumutbare Belästigungen) Gesundheitsschädigungen vor allem durch die Wohungsverweisung
  • Dies gilt in Paarbeziehungen aber auch in Pflegeheimen und Behinderteneinrichtungen
  • Wenn Kinder misshandelt werden gilt das Gewaltschutzgesetz nicht (spezielle Vorschriften Kindschafts- und Vormundschaftsrecht – Maßnahmen den Familiengerichts unter Einschaltung des Jugendamtes)
    • Möglichkeit auf Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts oder zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts (um Kind weitere Gewalterfahrungen zu ersparen)

Welches Gericht ist zuständig?

  • Familiengericht (besondere Abteilung des Amtsgerichts)
  • Verletzte Person stellt Antrag, in dessen Bezirk
    • die Tat begangen wurde
    • sich die gemeinsame Wohnung befindet
    • der/die AntragsgegnerIn seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

Wohnungsüberlassung:

  • Die gewalttätige Person geht, die Betroffenen dürfen die Wohnung für eine gewisse Zeit alleine nutzen (auch wenn sie z.B. keinen Mietvertrag hat)
  • Wurde der Körper, die Gesundheit oder die Freiheit der betroffenen verletzt besteht dieser Anspruch ohne weitere Voraussetzungen
  • Ist die gewalttätige Person an der Wohnung (mit-)berechtigt, so beträgt der Zeitraum der Zuweisung höchstens 6 Monate
  • Gelingt es der Betroffenen nicht eine Ersatzwohnung zu finden, kann die Frist um weitere 6 Monate verlängert werden
  • Die gewalttätige Person muss sich um eine andere Unterkunft bemühen (Hierbei sind notfalls die Kommunen behilflich)
  • Bei Ehe: Überlassung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Scheidung nach § 1361b BGB bei „unbilliger Härte“ (bei Beeinträchtigung des Wohls von im Haushalt lebenden Kindern)

Voraussetzung:

  • Verletzte Person muss die Wohnungsüberlassung schriftlich innerhalb von 3 Monaten von der gewalttätigen Person verlangen
  • Diese Frist gibt der Betroffenen Zeit, sich darüber klar zu werden, ob Sie zunächst weiter in der Wohnung wohnen möchte. Auch eine Frau, die in ein Frauenhaus geflüchtet ist, kann daher in die Wohnung zurückkehren.

Schutzanordnungen:

  • Es wird der gewalttätigen Person untersagt:
    • Sich der Wohnung der Betroffenen bis auf einen vom Gericht festzusetzenden Umkreis zu nähern
    • Sich an Orten aufzuhalten, an denen sich die Betroffene regelmäßig aufhält (Kindergarten, Schule, Arbeitsplatz, Freizeiteinrichtungen)
    • Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen (Telefon, Brief, E-Mail)
    • Die Betroffene zu treffen
  • Je nach Einzelfall können auch andere Schutzanordnungen beantragt werden
  • Schutzanordnungen können auch bei Stalking verhängt werden (Telefonterror, wiederholte Beobachtung ect.)
  • Stalking ist strafbar (Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen am 10. März 2017)

Was passiert bei Verstößen gegen die gerichtlichen Anordnungen?

  • Es ist eine wiederholte Räumung möglich, wenn die gewalttätige Person in die Wohnung zurückkehrt
  • Bei jeder Zuwiderhandlung gegen eine Schutzanordnung kann die Betroffene direkt die GerichtsvollzieherIn beauftragen die getroffene Schutzmaßnahme (auch gegen den Widerstand des Täters) unter möglicher Hinzuziehung der Polizei durchzusetzen
  • Ordnungsgeld/Ordnungshaft gegen den Täter kann festgesetzt werden
  • Geldstraße/Freiheitsstrafe mit bis zu einem Jahr

Wird ein/e Anwalt/Anwältin benötigt?

  • Nicht gesetzlich vorgeschrieben
  • Erforderliche Anträge können von der Betroffenen schriftlich eingereicht werden
  • In schwierigen Fällen empfiehlt es sich eine/n Anwältin/Anwalt hinzuzuziehen
  • Bei geringem Einkommen kann Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe beantragt werden

Wer hilft Ihnen, wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt sind?

  • Hilfetelefon: Tel.: 008000 116 016 
    www.Hilfetelefon.de
  • Polizei über Notruf 110
  • Rechtsantragstellen der Gerichte
  • Kommunale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (zu erreichen über die Stadtverwaltung/das Rathaus oder Landratsämter
  • Frauenhauskoordinierung Tel.: 030 / 33843420
    www.frauenhauskoordinierung.de
  • Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe e.V. (bff)
  • Weißer Ring: Tel.: 116 006
  • Das Jugendamt im Falle von Gewalt gegen Minderjährige
  • www.nummergegenkummer.de
  • Beratung für TäterInnen – www.taeterarbeit.com

Quelle:

BMFSFJ: Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt – Information zum Gewaltschutzgesetz

Rechte der Opfer von Straftaten: Gerichtsverfahren in Deutschland

Der Ablauf des Strafverfahrens gliedert sich in drei Phasen:

Das Ermittlungsverfahren

  • Erhebung aller Beweise, um das Tatgeschehen aufzuklären
    • Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten
      • Werden vorgeladen und sind bei häuslicher Gewalt und Sexualstraftaten in vielen Fällen das wichtigste Beweismittel für den genauen Ablauf der Straftat
    • Beschaffung und Sicherung von Urkunden (z.B. Schriftstücke, ärztliche Atteste)
    • Spuren (z.B. Fingerspuren, DNA-Spuren, Blutspuren)
    • Gegenstände (z.B. Fotos, Tatwerkzeuge)
    • Einschaltung von Sachverständigen zur Begutachtung
  • Wenn Verletzte sich bedroht fühlen -> Polizei und Staatsanwaltschaft informieren -> Schutzmaßnahmen werden eingeleitet:
    • Geheimhaltung eines (neuen) Wohn- oder Aufenthaltsortes.
    • Opferschutzeinrichtungen sind bei der Vorbereitung und Durchführung von Schutzmaßnahmen behilflich.
  • Bei der (ersten) Vernehmung werden Verletzte von der Polizei oder Staatsanwaltschaft auf ihre Rechte im Strafverfahren hingewiesen (schriftlich und mündlich).
    • Das Recht auf Information zu ihrem Fall.
      • Benennung eines Ansprechpartners bei Polizei und Staatsanwaltschaft, bei dem der aktuelle Stand des Verfahrens erfragt werden kann.
    • Das Recht einen Anwalt für rechtliche Unterstützung bestellen zu lassen oder für dessen Hinzuziehung Prozesskostenhilfe zu erhalten. In vielen Fällen kann Verletzten ein Rechtsanwalt als Nebenklagevertreter zur Unterstützung im Strafverfahren beigeordnet werden.
      • Durch die Nebenklage haben Sie wesentlich mehr Rechte und Einwirkungsmöglichkeiten im Strafverfahren als „normale“ Betroffene, welche lediglich durch eine Zeugenaussage den Täter belasten kann. (z.B. Recht auf Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt, Anwesenheitsrechte, ein Recht Zeugen und Sachverständige zu befragen, Beweisanträge zu stellen oder Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen).
    • Das Recht einen Ausgleich der Folgen der Straftat zu erhalten.
      • Im Strafverfahren beantragen (Adhäsionsverfahren) – Ausgleich des Schadens aus der Tat durch ein Urteil oder eine Wiedergutmachungsleistung im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs
      • Außerdem können Verletzte durch Erhebung einer Klage vor dem Zivilgericht ihren Anspruch auf Ausgleich der Tatfolgen durchsetzen (Verletzte tragen hier das Kostenrisiko).
    • Das Recht auf Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen.
      • In Form von Beratung, Bereitstellung einer Unterkunft in einer Schutzeinrichtung, Vermittlung medizinischer oder psychologischer Hilfe oder psychosozialer Unterstützungsangebote
      • Seit 2017: Verletzten steht staatlich finanzierte psychosoziale Prozessbegleitung in allen Fällen zu, in denen ihnen auch ein Rechtsanwalt als Nebenkläger kostenfrei beigeordnet werden kann (ansonsten auf eigene Kosten).
    • Das Recht auf Schutz vor (erneuter) Viktimisierung, vor Einschüchterung und vor Vergeltung
      • Es stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert zu werden.
      • Allerdings hat der Beschuldigte das Recht entweder im Ermittlungsverfahren oder im Hauptverfahren ein Mal dem Verletzten Fragen zu stellen oder durch seinen Verteidiger stellen zu lassen.
  • Vor Abschluss der polizeilichen Ermittlungen erhält der Beschuldigte Gelegenheit, zu den Ermittlungen Stellung zu nehmen
  • Alle Vorgänge werden dann der Staatsanwaltschaft übersandt
  • Staatsanwaltschaft prüft hinreichenden Tatverdacht
  • Ist dies nicht der Fall, wird das Verfahren eingestellt, Verletzte werden informiert und können sich gegen eine solche Einstellung beschweren
  • Bei nicht schwerwiegender Tat mit geringem Verschulden kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch ohne weitere Auflagen einstellen
  • Ist eine Verurteilung wahrscheinlich, kann die Staatsanwaltschaft Auflagen oder Weisungen erteilen, wenn sie eine Verurteilung durch das Gericht nicht für erforderlich hält (z.B. wenn die verletzte Person an einer Bestrafung kein Interesse hat).
  • Mögliche Auflagen:
    • Den entstandenen Schaden wieder gut zu machen.
    • Einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zahlen.
    • Gemeinnützige Arbeit ohne Bezahlung zu leisten.
    • Einen Täter-Opfer-Ausgleich mit der verletzten Person unter Leitung einer neutralen geschulten Person durchzuführen oder.
    • An einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, in dem zum Beispiel ein Leben ohne Gewalt gelernt wird
  • Ist eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich und kommt eine Einstellung des Verfahrens ohne oder mit Auflagen nicht in Frage, erhebt die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage (Anklage).

Das gerichtliche Verfahren

Das gerichtliche Verfahren besteht aus zwei Abschnitten, dem Zwischenverfahren und der Hauptverhandlung

Zwischenverfahren

  • Gericht prüft die Anklage, gibt dem Beschuldigten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und setzt, wenn es die Anklage für schlüssig hält, einen Hauptverhandlungstermin fest

Hauptverhandlung

  • Dem Angeklagten muss die Tat bewiesen werden
  • Alle Beweismittel werden angehört oder angesehen
  • Besteht aus: Beweisaufnahme, Plädoyers von Staatsanwaltschaft, Nebenklage (soweit vorhanden) und Verteidigung, dem letzten Wort des Angeklagten, der Beratung des Gerichts und dem Urteil des Gerichts
  • Die Hauptverhandlung endet mit einem Urteil, durch das der Angeklagte entweder zu einer Strafe verurteilt (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe – mit oder ohne Bewährung) oder freigesprochen wird
  • Neben oder anstelle einer Verurteilung kann das Gericht im Einzelfall auch die Unterbringung des Angeklagten in einer Erziehungsanstalt, einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung anordnen

Die Strafvollstreckung

Verletzten ist mitzuteilen, wenn der Verurteilte aus der Strafhaft vorübergehend freikommt, entweder weil er flieht oder weil die Vollstreckung unterbrochen, zur Bewährung ausgesetzt oder beendet wird

Rechte von Betroffenen von häuslicher Gewalt

  • Nach dem Gewaltschutzgesetz kann bei dem Amtsgericht-Familiengericht eine Schutzanordnung beantragt werden, wenn Wiederholungsgefahr besteht
  • Betroffene können die Maßnahmen selbst bestimmen und beantragen
    z.B.: das Verbot, sich der Betroffenen auf eine bestimmte Entfernung zu nähern / das Verbot, mit der Betroffenen persönlich oder über Dritte oder mittels Kommunikationsmittel Kontakt aufzunehmen
  • Für die Kosten des Verfahrens vor dem Familiengericht können Betroffene, die wenig Geld haben, Verfahrenskostenhilfe erhalten

Quelle:
Opfer-Recht-Heft. Interessenvertreter-Datenbank: Funded by the Justice Programme oft he European Union

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