Dokumentationsstelle

Sind Menschenrechte auch Frauenrechte?

International garantierte Frauenrechte

„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren“ –  Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die am 10.12.1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) als Resolution verkündet wurde, ließe den Schluss zu, dass Menschen unabhängig von ihrer geschlechtlichen Zuordnung die gleichen, unveräußerlichen und unteilbaren Rechte haben. Über 70 Jahre später zeigt die Entwicklung in der Realität ein anderes Bild.

Mädchen und Frauen werden Menschenrechte weiterhin vorenthalten. Sie sind häufig Betroffene von Menschenrechtsverletzungen. Ob es sich um die Unterdrückung durch staatliche Institutionen oder Gruppierungen handelt oder um Übergriffe von Familienangehörigen in Form der so genannten „häuslichen Gewalt“, Menschenrechtsverletzungen an Mädchen und Frauen sind facettenreich.

Sie bleiben vielfach unerkannt oder unbeachtet oder werden als selbstverständlich hingenommen. Frauen zwischen 15 und 44 Jahren sind einem höheren Risiko ausgesetzt, Vergewaltigung und häuslicher Gewalt zum Opfer zu fallen, als den Krankheiten Krebs und Malaria, Verkehrsunfällen und Kriegen. Dabei beschränkt sich Gewalt gegen Frauen nicht auf spezielle Kulturen, Regionen, Länder oder einige Gruppen von Frauen. Die Hälfte aller ermordeten Frauen wurde von ihren letzten oder ehemaligen Partnern oder Ehemännern getötet. Nach Schätzungen des Bevölkerungsfonds der VN (UNFPA) werden weltweit jährlich über 5.000 Frauen Opfer sog. „Ehren“-Morde. In der Bevölkerungsstatistik fehlen über 60 Millionen Mädchen aufgrund selektiver Abtreibung, Kindesmord oder Tod durch Vernachlässigung. Frauen- und Mädchenhandel in die Zwangsprostitution und andere Arten von Zwangsarbeit und Sklaverei nehmen zu. Traditionelle schädliche Praktiken, wie Genitalverstümmelung, werden trotz internationaler Ächtung und nationaler Strafgesetze weiterhin millionenfach durchgeführt.

Verschiedene Studien belegen: Ursachen für geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen sind in Werte-, Rollen- und Verhaltensmustern patriarchalisch geprägter Gesellschaftsformen zu finden, ebenso in traditionell oder religiös begründeten Praktiken oder strukturellen geschlechtsspezifischen Benachteiligungen beim Zugang zu Nahrung, Bildung, Gesundheitswesen und beruflicher Qualifikation. (Bürger-)Kriege bedeuten regelmäßig für Frauen erhöhte Gefahren von (systematischen) Massenvergewaltigungen, Verlust der Lebensgrundlagen und – erhöhte Risiken auf der Flucht zusammen mit ihren Kindern. Die COVID-19 Pandemie und damit einhergehende Wirtschaftsrezession verschärft seit Anfang 2020 weltweit die persönliche Lebens­situation von Mädchen und Frauen.

Der Schutz und die Förderung von Menschenrechten für Mädchen und Frauen bleibt weiterhin eine immense Aufgabe.

Dabei hat sich seit der Proklamation der Menschenrechte 1789 in Frankreich und dem Versuch ihrer Ergänzung durch die Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin 1791 von Marie-Olympe de Gouges bis heute einiges getan. Musste Marie-Olympe de Gouges noch für ihren mutigen Einsatz für Frauenrechte unter der Guillotine sterben, können Mädchen und Frauen – auch wenn es in vielen Einzelfällen immer noch lebensgefährlich ist – seit einigen Jahren mittels Individualbeschwerden auf internationaler Ebene den Staat anklagen, durch den oder in dem sie Menschenrechtsverletzungen erleiden und von dem sie nicht durch nationale Gesetze und konkrete Maßnahmen davor geschützt werden.
Möglich wurde dies durch verschiedene völkerrechtliche Vereinbarungen von Staaten unter Bezug auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948. Am 6.10.1999 nahm die VN-Generalversammlung das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, CEDAW) an, das völkerrechtlich am 22.12.2000 in Kraft trat. Es gilt als das wichtigste international verbindliche Instrument gegen die Diskriminierung von Frauen.


„Gewalt gegen Frauen (...) kennt keine Grenzen, weder geographisch, noch kulturell, noch im Hinblick auf materiellen Wohlstand. So lange sie anhält, können wir nicht behaupten, dass wir wirkliche Fortschritte in Richtung Gleichstellung der Geschlechter, Entwicklung und Frieden machen.“
Kofi Annan (1938–2018), damaliger Generalsekretär der VN, auf der Sondertagung der Generalversammlung der VN „Frauen 2000: Gleichstellung der Geschlechter, Entwicklung und Frieden im 21. Jahrhundert“, New York, 5.–9.6.2000


VN-Weltfrauenkonferenz in Peking 1995, die Aktionsplattform und Peking+20

In den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts, beginnend mit der VN-Weltmenschenrechts­konferenz 1993 in Wien, trugen eine Reihe von internationalen Konferenzen dazu bei, dass verschiedene Bereiche von Gewalt gegen Frauen als Menschenrechtsverletzungen benannt und verurteilt sowie Programme zur ihrer Eliminierung aufgestellt wurden.
Auf der 4. Weltfrauenkonferenz 1995 in Peking bekräftigten die Delegierten der teilnehmenden Regierungen, dass die Verwirklichung von Menschenrechten für Mädchen und Frauen ein vorrangiges Anliegen sei. In der sog. Aktionsplattform von Peking wurde in zwölf hervorgehobenen Problembereichen die Situation von Menschenrechten für Mädchen und Frauen dargestellt. Die Unterzeichnerstaaten verpflichteten sich, Verletzungen von Menschenrechten von Mädchen und Frauen zu unterlassen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv auf die Förderung und den Schutz dieser Rechte hinzuwirken.

Sie formulierten strategische Ziele und eine Reihe von Maßnahmen, die dazu beitragen sollen, die Menschenrechte von Mädchen und Frauen zu verwirklichen und zu schützen. Seitdem wurde eine Reihe von nationalen Aktionsplänen erstellt.Die Bestandsaufnahmen, die alle fünf Jahre durch die VN-Generalversammlung, der VN-Frauenrechtskommission oder Nichtregierungsorganisationen stattfanden, zeigten ernüchternde Ergebnisse.

Zunehmender ethnischer, religiöser und nationalistischer Fundamentalismus und die Auswirkungen der globalen Wirtschaftsstruktur behindern oder verhindern sogar positive Entwicklungen für Frauen. Weiterhin sind enorme Defizite vorhanden.

Die Bestandsaufnahme „Peking+25“ im März 2020 stand unter dem Eindruck der COVID-19 Pandemie und verdeutlichte zu den nachfolgend dargestellten zwölf Problembereichen, basierend auf der Aktionsplattform von Peking die fortwährenden Diskriminierungen und Benachteiligungen (Auswahl, Stand Sommer 2020):

  • Frauen und Armut – Die geschlechtsspezifische Dimension der Armut (Feminisierung der Armut) verfestigte sich. Nach wie vor sind fast 70 % der Ärmsten Mädchen und Frauen. Die meisten Frauen arbeiten im Niedriglohn- oder informellen Sektor und können ihre Rechte kaum oder gar nicht einfordern. Frauen im ländlichen Raum und Alleinerziehende sind besonders betroffen. Finanzielle Probleme behindern weltweit nationale Bemühungen von Staaten im Kampf gegen die Armut.
  • Bildung und Ausbildung von Frauen – Chancenungleichheit durch Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, Volksgruppenzugehörigkeit, Einkommen, Sprache oder Behinderung ist nach wie vor weit verbreitet. Kinder aus armen Gemeinden und Mädchen geraten am häufigsten ins Hintertreffen. 54% der Kinder, die keine Schule besuchen, sind Mädchen. Anhaltende geschlechtsspezifische Diskriminierungen, Stereotype in Bezug auf Schul- und Berufswahl wirken sich weiterhin negativ aus.
  • Frauen und Gesundheit – Dem Problem HIV/AIDS bei Frauen wird größere Aufmerksamkeit gewidmet. Verhütungsmittel sind besser zugänglich, doch der ungedeckte Bedarf ist weiter hoch. Frauen werden nach wie vor die Selbstbestimmungsrechte über ihren Körper und das Recht auf Schwangerschaftsabbruch verweigert. Verfrühte Schwangerschaften und Frühverheiratung führen zu hoher Mortalitätsrate während der Schwangerschaft und Entbindung bei unter 18-jährigen Müttern. Weiterhin fehlt ein ganzheitlicher Ansatz bei der Gesundheitsversorgung von Frauen und Mädchen. Es herrscht Mangel an geschlechtsspezifischer Forschung und Datenanalyse, sowie an finanziellen Ressourcen. Die Kosten, die durch Gewalt gegen Frauen verursacht werden, sind extrem hoch (WHO).
  • Gewalt gegen Frauen – Politikreformen wurden in vielen Ländern der Welt eingeleitet sowie Gesetze gegen unterschiedliche Formen von Gewalt gegen Mädchen und Frauen erlassen oder bestehende novelliert. Seit ihrer Einsetzung nach der Weltmenschenrechtskonferenz in Wien 1993 legte die jeweilige Sonderberichterstatterin gegen Gewalt gegen Frauen Berichte vor zu einzelnen Formen von Gewalt (u.a. Menschenhandel in die Zwangsprostitution und Arbeitsausbeutung, Genitalverstümmelung, häusliche Gewalt). Der Mangel an Verständnis für die eigentlichen Ursachen dieser Gewalt, sowie unzureichende Daten über geschlechtsspezifische Übergriffe behindern immer noch die Bemühungen um deren Reduzierung. Bisherige Strategien zeigten sich weitgehend wirkungslos. Gesetzlich festgeschriebener Opferschutz ist für Frauen tatsächlich kaum durchsetzbar. Die sog. Instanbul-Konvention soll dies ändern (siehe nachfolgende Ausführung unter Europarat). Die Lockdown-Situationen in der COVID-19 Pandemie führten weltweit zu deutlichem Anstieg von sexualisierter häuslicher Gewalt.
  • Frauen und bewaffnete Konflikte – Die Statuten und Richtlinien der Internationalen Kriegsverbrechertribunale sowie des Internationalen Strafgerichtshofs beziehen geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen ein. Unter bestimmten Voraussetzungen wird Gewalt gegen Frauen als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit gewertet.
    Die im Jahr 2000 vom Sicherheitsrat einstimmig verabschiedete VN-Resolution 1325 zu Frauen, Frieden und Sicherheit sollte Frauen und Mädchen in Kriegsgebieten besser schützen. Zudem sollen Frauen bei Frieden schaffenden Missionen eingesetzt und gleichberechtigt bei der Verhütung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten beteiligt werden. Dieser völkerrechtlich bindende Beschluss wird seitdem in der Praxis kontinuierlich marginalisiert oder ignoriert. Bei bewaffneten Angriffen und Übergriffen auf die Zivilbevölkerung sind Mädchen und Frauen häufig Betroffene sexualisierter Gewalt. Am 23.4.2019 verabschiedete der UN-Sicherheitsrat die Resolution 2467 mit dem Ziel, sexuelle Gewalt in Konflikten zukünftig wirkungsvoller und schneller zu verfolgen.
  • Die Frau in der Wirtschaft – Um diskriminierendes Verhalten am Arbeitsplatz und gesundheitsschädlichen Arbeitsbedingungen vorzubeugen, wurden nach internationalen Arbeitsrechtskonventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Gesetze erlassen und Maßnahmen getroffen.
    Die Globalisierung wirkt sich weiterhin nachteilig für Frauen aus (u.a. Lohndumping). Konstant sind Ausbeutung, Stagnation und Rückschritte hinsichtlich der Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit und sozialen Sicherung von Frauen zu verzeichnen.
  • Frauen in Macht- und Entscheidungspositionen – Gezielte Frauenförderungen, Quotensysteme und feste Zielvorgaben konnten bisher nicht die Kluft zwischen rechtlicher und tat­sächlicher Gleichstellung ausräumen. Trotz weniger Fortschritte sind Frauen in Führungspositionen und im Top-Management weiterhin unterrepräsentiert. Der durchschnittliche Bruttostundenverdienst von Frauen liegt durchgehend in allen Wirtschaftsbereichen mehr als ein Fünftel unter dem von Männern (Equal Pay Day Analyse).
  • Institutionelle Mechanismen zur Förderung der Frau – Nationale Aktionspläne und Gender Mainstreaming, die Prüfung der Auswirkung von Entscheidungen aus geschlechtsbezogener Perspektive, führten nicht zur gewünschten Umsetzung der Zielvorgaben seit der Aktionsplattform von Peking. Keine angemessene finanzielle und personelle Ausstattung, unzureichendes Verständnis für die Gleichstellung und mangelnde Kontakte zur Zivilgesellschaft behindern die Arbeit der nationalen Einrichtungen zur Überwachung der Umsetzung oder verhindern sie sogar.
  • Menschenrechte der Frauen – Nationale gesetzliche Reformen wurden durchgeführt, sowie Durchsetzungs- und Überwachungsmechanismen eingerichtet oder verbessert. 189 von 193 UN-Mitgliedsstaaten (Stand: Juni 2020) sind CEDAW beigetreten. Das Fakultativprotokoll wurde verabschiedet und ist in Kraft getreten. Trotzdem gibt es immer noch geschlechtsdiskriminierende Gesetze, tragen Ignoranz, mangelnde Kenntnis des Rechts, geschlechtsspezifische Vorurteile bei Bediensteten der Polizei, Verwaltung und Justiz, sowie ein stereotypes Rollenverständnis zu Menschenrechtsverletzungen von Mädchen und Frauen bei. Schwere Menschenrechtsverletzungen (u.a. Genitalverstümmelung, Zwangsheirat, „Ehren“-Morde) werden zwar veröffentlicht, aber weiterhin kaum verhindert. 
  • Frauen und Medien – National und international gegründete Frauen-Mediennetzwerke sichern unterstützend die Verbreitung von Informationen von und für Frauen. Kommunikationsmöglichkeiten über das Internet werden in Anspruch genommen. Allerdings sind Frauen kaum in medienpolitisch entscheidenden Schlüsselpositionen und bei der Programmgestaltung vertreten. Stereotype Darstellungen von Frauen und Pornographie haben besonders virtuell zugenommen.
  • Frauen und Umwelt – Das Umweltprogramm der VN (UNEP) griff 2004 Gender Mainstreaming als Querschnittsthema wieder auf. Dennoch werden weniger in der Umweltpolitik, als in der Entwicklungspolitik geschlechtsspezifische Perspektiven in nationale Entscheidungen aufgenommen und die Beteiligung von Frauen an Entscheidungsprozessen verbessert. Die 17 Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals“, SDGs) der „Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung" (2015) verknüpfen das Prinzip der Nachhaltigkeit mit Armutsbekämpfung und ökonomischer, ökologischer und sozialer Entwicklung. Eine Verbesserung der Lebenssituation für Frauen ist bisher jedoch kaum spürbar.
  • Mädchen – Hilfsangebote für schwangere Mädchen und jugendliche Mütter wurden geschaffen, außerschulische Bildungsangebote ausgebaut und die verstärkte Beteiligung am naturwissenschaftlichen und technologischen Unterricht ermöglicht. Die tief verwurzelte Benachteiligung und Diskriminierung von Mädchen konnte trotzdem noch nicht überwunden werden. In vielen Staaten sind erhebliche traditionelle diskriminierende Verhaltensmuster gegenüber Frauen und Mädchen festzustellen, sowie eine in jeder Hinsicht unzureichende Grundversorgung. Weibliche Föten werden weiterhin bevorzugt abgetrieben.

Das 2010 von der Generalversammlung beschlossene Ressort „UN Women“ zur Bündelung von Gleichstellungsaktivitäten von vier UN Organisationen setzte seine Anfang 2011 begonnene Arbeit fort. Standen 2014 insbesondere der Einfluss von Umweltbedingungen und die Auswirkungen von HIV/Aids auf den Lebensalltag von Frauen im Fokus, wurden 2015 weiterhin vorhandene Defizite hinsichtlich Gleichberechtigung benannt. Im Mai 2017 stellte UN Women das neue Programm hinsichtlich Reduzierung ungleicher Risiken für Mädchen und Frauen bei Katastrophen vor. Im 10. Jahr des Bestehens erfolgte im März 2020 eine kritische Bestandsaufnahme.


“A quality education, a decent job, access to healthcare and a life free from violence and discrimination are necessary foundations for women and girls to be equal partners with men and boys in every aspect of life.”
Ban Ki-Moon damaliger Generalsekretär der VN, 2015 im Vorwort zum UN Women Report “Progress of the World´s Women 2015–2016”


Abkommen zur Sicherung und Stärkung der Rechte von Mädchen und Frauen

Vereinte Nationen

Ein internationales Abkommen (auch Übereinkommen, Pakt oder Konvention genannt) ist ein formelles, von Staaten ausgehandeltes Dokument, das z.B. im Menschenrechtsbereich den Mitgliedsstaaten verbindliche Pflichten zum Schutz und zur Förderung der Rechte und Grundfreiheiten auferlegt. Die Staaten binden sich völkerrechtlich durch die Unterzeichnung (Umsetzungsstand: gezeichnet) und verpflichten sich innerstaatlich durch die sog. Ratifikation. Wenn die im Abkommen vereinbarte Anzahl von Staaten ratifiziert hat, tritt das Abkommen in Kraft (Umsetzungsstand: in Kraft). Neben den völkerrechtlich verbindlichen internationalen Abkommen gibt es Verpflichtungserklärungen (Resolutionen oder Deklarationen), die unverbindlich sind, aber durch die Mitgliedschaft eines Staates in den VN verpflichtenden Charakter gewonnen haben und so für diese Regierungen nicht nur moralisch verbindlich geworden sind. Hierzu gehört z.B. die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

Frauen-/Menschenrechte sind auf internationaler Ebene in verschiedenen, bereits in Kraft getretenen Abkommen und Deklarationen verankert (Auswahl):

  • Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und das Fakultativprotokoll (CRPD) vom 13.12.2006
  • Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende Kriminalität vom 15.11.2000 und das
    • Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zur Verhinderung, Bekämpfung und Strafverfolgung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels vom 15.11.2000 und das
    • Zusatzprotokoll zum Übereinkommen gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg vom 15.11.2000.
  • Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (ICRMW) vom 18.12.1990.
  • Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) vom 20.11.1989;
    • Zusatzprotokoll (Kinder in bewaffneten Konflikten) vom 25.5.2000;
    • Zusatzprotokoll (Kinderhandel) vom 25.5.2000.
  • Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) vom 10.12.1984;
    • Zusatzprotokoll (Nationaler Mechanismus) vom 18.12.2002.
  • Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.10.1999 (CEDAW);
    • Zusatzprotokoll (Individualbeschwerdeverfahren) vom 16.12.1966.
  • Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR) vom 19.12.1966, sog. WSK-Rechte.
  • Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) vom 16.12.1966;
    • Zusatzprotokoll (Individualbeschwerdeverfahren) vom 16.12.1966.
  • Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD) vom 21.12.1965.
  • Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen vom 10.12.1962.
  • Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen vom 20.2.1957.
  • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948.
  • Protokoll zur Änderung des am 25.9.1926 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über die Sklaverei vom 7.12.1953 und das
    • Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei ähnlicher Einrichtungen und Praktiken vom 7.9.1956.
  • Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau vom 31.3.1953.

Individualbeschwerdeverfahren auf VN-Ebene

Zu fünf Menschenrechtsabkommen kann jeweils eine Individualbeschwerde auf VN-Ebene, unmittelbar oder nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs, wegen der Verletzung von Menschenrechten erhoben werden: Nach dem Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), nach dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT), nach dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD), nach dem Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und nach dem Fakultativprotokoll der Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD). Die Zulässigkeit jeder Beschwerde (an einen Ausschuss auch „Petition“ oder „Mitteilung“ genannt) und ihr Inhalt werden von den „Vertragsorganen“ überprüft. Das sind besondere Ausschüsse, die von den Vertragsstaaten gewählt werden und die Durchsetzung der in den Abkommen festgelegten Rechte überwachen. Eine Beschwerde kann nur gegen einen Staat erhoben werden, der Vertragsstaat des Abkommens ist und es ratifiziert oder anderweitig angenommen hat. Er muss zudem die Zuständigkeit, über Beschwerden von Einzelpersonen zu entscheiden, des nach dem Abkommen errichteten Ausschusses anerkannt haben. 

Europarat

Der am 5.5.1949 gegründete Europarat (47 Mitgliedsstaaten, Stand Juli 2019) erließ am 4.11.1950 die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in Kraft seit September 1953). Mit ihr wurde die Durchsetzung ziviler und politischer Rechte und Freiheiten in den Mitgliedsstaaten auf der Basis der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte garantiert. Natürliche Personen können Verletzungen der Konventionsrechte durch einen Mitgliedsstaat vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg geltend machen (Beschwerdeverfahren).

Die Konvention des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. Istanbul-Konvention) von 2011 (in Kraft seit 2014) definiert zum ersten Mal auf europäischer Ebene den Begriff der Gewalt gegen Frauen als Menschenrechtsverletzung und Form der Diskriminierung der Frau. Das umfasst alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Mädchen (vgl. Art.3 f) und Frauen führen oder führen können, einschließlich der Androhung sowie Nötigung oder willkürliche Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben (Art. 3). Dazu gehört häusliche Gewalt (Art. 2) in der bestehenden Beziehung aber auch durch ehemalige Partner. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, nicht nur für eine effektive Strafverfolgung von Sexualstraftaten zu sorgen (Art. 3 und 8). Sie sollen auch Schutz vor allen Formen von Gewalt gewähren und Unterstützung der Betroffenen („Opfer“) zur Linderung und Beseitigung von Folgen der Gewalt (Art. 1 Abs. 1 c) bieten. Dabei soll Unterstützung nicht mehr abhängig gemacht werden von der Bereitschaft der Betroffenen, den/die Täter anzuzeigen und als Zeugin in Ermittlungs- und Strafverfahren auszusagen (Art. 18 Abs. 4).

 

Literatur und Internethinweise (Auswahl)

 

(Stand Juli 2020)       

 

Regina Kalthegener

Zur Autorin: als Frauen-/Menschenrechtsaktivistin einige Jahre ehrenamtliche Sprecherin und Mitglied des Ko-Kreises des Forum Menschenrechte und mehrere Jahre im Vorstand von TERRE DES FEMMES.

Als Mitglied des Deutschen Juristinnenbundes hat sie einige Jahre in der Strafrechtskommission und der Europa- und Völkerrechtskommission mitgearbeitet.

 


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