Fast jeden zweiten Tag wird eine Frau durch ihren (Ex-)Partner getötet: Wie die elektronische Fußfessel das verhindern könnte
Im Jahr 2023 waren insgesamt 938 Mädchen und Frauen Opfer versuchter oder vollendeter Tötungsdelikte, 360 Mädchen und Frauen wurden getötet. Ein Großteil der Taten steht dabei im Zusammenhang mit innerfamiliärer und partnerschaftlicher Gewalt.[1] Femizide - Tötungen von Frauen durch Männer, die gezielt aufgrund ihres Geschlechts verübt werden - haben 2023 in Deutschland ihren traurigen Höchststand erreicht. 155 Frauen wurden von ihrem (Ex-)Partner ermordet. 92 Mädchen und Frauen waren Opfer innerfamiliärer Gewalt. Diese Femizide sind keine Einzeltaten, sondern die brutale Spitze eines strukturellen Gewaltkontinuums gegen Frauen und Mädchen. Das spiegelt sich auch in den kontinuierlich steigenden Fallzahlen von Partnerschaftsgewalt wider. Im Jahr 2023 waren 132.966 Frauen betroffen von Partnerschaftsgewalt.[2] Im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg um 5,2% – im Vergleich zu 2019 sogar um 15,7%.[3] Dies ist jedoch nur das sogenannte Hellfeld, es wird davon ausgegangen, dass die Dunkelziffer deutlich höher ist, da sich Betroffene aus Scham und Angst oftmals nicht an die Polizei wenden.[4] So nimmt das BKA an, dass nur etwa 20% der Fälle häuslicher Gewalt auch gemeldet werden.[5]
Vor dem Hintergrund solcher Zahlen ist es wenig überraschend, dass der Bundesrat „dringenden Handlungsbedarf“ sieht und die Bundesregierung in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2024 auffordert, Maßnahmen zum Schutz von Frauen zu ergreifen. Am 14. Februar 2025 wurde das Gewalthilfegesetz verabschiedet, ein historischer Meilenstein für gewaltbetroffene Mädchen und Frauen. Mit diesem längst überfälligen Gesetz sollen bis 2032 ausreichend Schutzplätze und Beratungsstellen geschaffen werden. In akuten Hochrisikofällen braucht es jedoch bereits heute weitere Maßnahmen, um die Tötung von Frauen zu verhindern. Eine dieser Maßnahmen ist die elektronischer Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) von Tätern durch eine elektronische Fußfessel.[6]
Mehr Sicherheit durch elektronische Fußfesseln: Das spanische Modell
Die EAÜ von StraftäterInnen, umgangssprachlich auch elektronische Fußfessel genannt, ermöglicht den Polizeibehörden mithilfe von GPS-Daten auf den Aufenthaltsort der überwachten Person zuzugreifen. Üblicherweise werden dabei Gebots- oder Sperrzonen ausgesprochen, deren verlassen oder betreten einen Alarm bei der zuständigen Behörde auslöst. In Deutschland sind diese Geräte seit 2011 im Einsatz, um insbesondere Gewalt- und SexualstraftäterInnen in der Führungsaufsicht zu überwachen. Seit 2017 kann sie auch bei den sogenannten GefährderInnen eingesetzt werden.[7]
Spanien dagegen ermöglicht es Gerichten bereits seit 2009, eine solche Fußfessel auch bei Fällen häuslicher Gewalt anzuordnen. Entscheidender Unterschied ist dabei nicht nur der breitere Einsatz, sondern auch die eingesetzte Technologie. Beim spanischen Modell trägt die Betroffene ebenfalls ein GPS-Armband, das Daten vom Gerät des Täters empfängt. Dadurch ist das Alarmsystem nicht an festgelegte Zonen gebunden, sondern an den dynamischen Abstand zwischen Täter und Betroffener. Nähert dieser sich auf 500 Meter wird zunächst die Polizei informiert, die dann seine Bewegungen genauer überwachen kann. Bei einer Näherung auf unter 300 Metern wird auch die Betroffene informiert. Darüber hinaus verfügt ihr Armband über einen Panikknopf, mit dessen Hilfe sie die Sicherheitsbehörden über eine Notsituation informieren kann.[8]
Dieses Modell hat sich seit seiner Einführung als sehr erfolgreich erwiesen: Während in Spanien in den 2000er-Jahren noch durchschnittlich 70 Frauen im Jahr getötet wurden, lag die Zahl im Jahr 2012 bei 50 Femiziden. Das entspricht einem Rückgang von 26,7% und ist unter anderem auf den Einsatz der elektronischen Überwachung von Tätern und Betroffenen zurückzuführen. So wurden zwischen 2012 und 2023 12.860 Fälle elektronischer Überwachung angeordnet. Im Rahmen des Überwachungsprogramms ist keine einzige Frau getötet worden.[9]
Einsatz auch in Deutschland möglich
Als Reaktion auf diese vielversprechende Bilanz wurde das spanische Modell bereits von Frankreich und der Schweiz übernommen.[10] Und auch in Deutschland wächst die Unterstützung für eine Umsetzung. Mangelt es derzeit noch an einer bundesweit einheitlichen Regelung verankert im Gewaltschutzgesetz, spricht der Vorstoß des Bundesrats dafür, dass insbesondere auch die Bundesländer sich diese wünschen. Gestützt wird er dabei sowohl von einer entsprechenden Empfehlung der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister von 2023 als auch von der Ständigen Konferenz der Innenministerinnen und Innenminister 2024.[11]
Bislang sind entsprechende Regelungen in den einzelnen Polizeigesetzen von sechs der 16 Bundesländer verankert, darunter Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Sachsen.[12] Darüber hinaus setzten sich derzeit der niedersächsische und der schleswig-holsteinische Landtag mit entsprechenden Initiativen auseinander.[13] Tatsächliche Anordnungen sind zum jetzigen Zeitpunkt jedoch selten. Auch wenn Berichte, wie der aus Sachsen, wo seit Januar deutschlandweit erstmalig eine Frau nach dem spanischen Modell vor Annäherungen durch ihren vorbestraften Ex-Mann geschützt wird, Hoffnung machen.[14]Ohne bundeseinheitliche Standards und Umsetzung endet dieser Schutz jedoch an den Landesgrenzen Sachsens. Dem entgegentreten könnte nur ein Bundesgesetz.
Pläne dafür stellte Bundesjustizminister Volker Wissing bereits im Dezember 2024 vor. Sein Entwurf für eine Änderung des 2002 verabschiedeten Gewaltschutzgesetzes will nicht nur die EAÜ bei Fällen häuslicher Gewalt verankern, sondern auch eine Rechtsgrundlage schaffen, um Täter zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen zu verpflichten.[15] Trotz seiner Bekräftigungen, dass der Kampf gegen häusliche Gewalt „keinen Aufschub“ dulde und der Bundestag den Entwurf „dringend“ noch in dieser Legislatur beschließen sollte, scheiterte die Gesetzesänderung vorerst an Sorgen, die Zeit für eine solche Entscheidung sei zu knapp.[16] Damit liegt es jetzt bei der zukünftigen Bundesregierung, dieses wichtige Vorhaben weiter voranzutreiben und die Änderung in der kommenden Legislaturperiode zur Abstimmung zu stellen.
Umstrittene Umsetzung und aufgeschobene Entscheidung auf Bundesebene
Mit Blick auf einen erneuten Anlauf bei der Änderung des Gewaltschutzgesetzes gilt es allerdings einige Rechts- und Ausgestaltungsfragen zu klären. Allem voran stehen dabei Bedenken um die Grundrechte des Täters, da die EAÜ tief in das Recht auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung der überwachten Person eingreift. Dadurch ist die EAÜ als Maßnahme nicht per se unzulässig. Vielmehr muss der Rechtseingriff gegen die Ziele der Maßnahme und die durch sie zu schützenden Rechte abgewogen werden.[17]
Stehen sich wie in diesem Fall allerdings der Datenschutz von Tätern und der Schutz von Frauenleben gegenüber, sollte außer Fragen stehen, dass das Recht auf Leben sowie ein Leben frei von Gewalt klar überwiegen. Insbesondere dann, wenn 6.484 Männer sich 2023 zuvor angeordneten Kontakt- und Näherungsverboten widersetzt haben.[18] Diese Einschätzung stützt auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2020 zum Einsatz der EAÜ in der Führungsaufsicht. Darin betonte es, dass die „mit der ‚elektronischen Fußfessel‘ verbundenen Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit […] jedenfalls zum Schutz der hochrangigen Rechtsgüter des Lebens, der Freiheit, der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung Dritter gerechtfertigt“ sind.[19]
Nichtsdestotrotz muss ein solcher Grundrechtseingriff in der Ausgestaltung berücksichtigt werden. Insbesondere muss diese Kriterien der Verhältnismäßigkeit, Normklarheit und verfassungsrechtlichen Anforderungen Datenschutzanforderungen Rechnung tragen. Darauf weist das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss ebenso hin. [20] RechtsexpertInnen fordern deswegen einen evidenzbasierten und von Langzeitstudien begleiteten Einsatz sowie dessen zeitliche und räumliche Eingrenzung. Ebenso sollten die erfassten Standortdaten nicht dauerhaft rückgemeldet oder gespeichert werden, sondern nur wenn der Radius des Täters mit dem der Betroffenen kollidiert.[21] Von diesen Ausgestaltungsaspekten sind einige derzeit noch strittig, unter anderem auf welchen konkreten Zeitraum der Einsatz begrenzt werden sollte.[22] Auch müsste strukturell der Weg bereitet werden für einen effektiven Informationsaustausch zwischen den beteiligten Stellen, um im Einzelfall die behördliche Handlungskoordination sowie eine korrekte Risikoeinschätzung sicherzustellen. [23] Dazu halten die Erfahrungen aus Spanien gleichermaßen an. Die EAÜ schützt Frauen dort erfolgreich, wo sie zum Einsatz kommt, bei vielen Fällen von Partnerschaftstötungen wurde das Gewaltrisiko jedoch zuvor fälschlicherweise als niedrig eingestuft und die EAÜ entsprechend nicht angeordnet.[24]
Was getan werden muss
In einem Land, in dem alle drei Minuten eine Frau häusliche Gewalt erfährt,[25] liegt auf der Hand, wie dringend weitere Maßnahmen für den Schutz von Betroffenen ergriffen werden müssen. UND: Deutschland ist rechtlich dazu verpflichtet. Als Unterzeichnerin der Istanbul-Konvention obliegt es der Bundesregierung die Einhaltung von (Eil-) Schutzanordnungen sowie von Kontakt- und Annäherungsverboten durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende rechtliche Sanktionen sicherzustellen. Die Istanbul-Konvention ist seit 2018 geltendes Recht in Deutschland. Zudem ist Deutschland auch durch das Europarecht zu Maßnahmen verpflichtet.[26]
Die Praxis aus Spanien zeigt klar, dass die EAÜ in Fällen häuslicher Gewalt Wirkung zeigt. Das spanische Modell ist dabei auch insofern alternativlos, als dass es durch seine dynamischen Schutzzonen nicht die Bewegungsfreiheit von Betroffenen einschränkt. Anstatt sich auf feste Schutzzonen verlassen zu müssen, können sie sich frei bewegen und über den Notfallknopf jederzeit die Behörden verständigen. Erst dadurch werden Täter auch effektiv von Annäherungsversuchen abseits vorgeschriebener Sperrzonen abgeschreckt. Mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist ebenso wenig zweifelhaft, ob eine verhältnismäßige Ausgestaltung der EAÜ möglich ist.
Wichtig ist dabei, dass auch Präventionsmaßnahmen und Programme zur Arbeit mit Tätern aus dem ersten Entwurf erhalten bleiben. Nur so kann Gewalt bereits im Vorfeld verhindert werden. Täter müssen angemessen und konsequent bestraft sowie zu Antigewalttrainings verpflichtet werden, um Frauen langfristig und nachhaltig zu schützen.
In diesem Sinne steht die zukünftige Bundesregierung jetzt vor der drängenden Aufgabe, die jüngsten Bemühungen um eine Änderung des Gewaltschutzgesetzes nicht im Sande verlaufen zu lassen, sondern sich der weiteren Ausarbeitung anzunehmen.
Der Einsatz von EAÜ nach spanischem Vorbild stellt zweifellos einen wichtigen Aspekt im Kampf gegen Femizide dar. Die enorm hohen Zahlen an Gewalttaten und Femiziden an Frauen sowie das Widersetzen von Straftätern gegen Kontakt-und Näherungsverbote im Rahmen des (§4) Gewaltschutzgesetz verdeutlichen dies.
Nichtsdestotrotz darf nicht vergessen werden, dass diese Taten Ausdruck eines patriarchalen Systems sind, das Gewalt gegen Frauen zulässt. Ein strukturelles Problem wie dieses braucht umfassende gesetzliche Regelungen und Maßnahmen sowie ausreichend finanzielle Mittel, für deren Umsetzung. Vor diesem Hintergrund begrüßt TERRE DES FEMMES e.V. die Verabschiedung des Gewalthilfegesetzes. Denn: Frauenhäuser sind massiv überlastet. Es fehlen knapp 14.000 Schutzplätze in Deutschland, besonders in ländlichen Gebieten. Frauen in akuten Gefahrensituationen haben oft keinen sicheren Zufluchtsort. Sprachbarrieren, soziale Isolation und wirtschaftliche Abhängigkeit verschlimmern oft die Lage betroffener Frauen[27]. Darüber hinaus müssen auch die Beratungsstellen ausgebaut und gestärkt werden, da viele von ihnen an ihren Kapazitätsgrenzen arbeiten, damit Frauen in Krisensituationen schnell und effektiv geholfen werden kann.
Die Istanbul-Konvention verpflichtet die Regierung jedoch Frauen noch viel umfassender vor geschlechtsspezifischer Gewalt zu schützen, Prävention zu fördern, Täter zu sanktionieren und Betroffenen effektive Hilfe zu bieten. Bisher setzt Deutschland dies nicht ausreichend um. TERRE DES FEMMES e.V. fordert daher, dass politische Entscheidungsträger den Schutz von Mädchen und Frauen endlich zur Priorität machen.
Stand 31.03.2025
[1] https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2024/11/lagebild-gewalt-gg-frauen.html
[2]https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/HaeuslicheGewalt/HaeuslicheGewalt2023.html?nn=219004
[3] https://dip.bundestag.de/drucksache/entschlie%C3%9Fung-des-bundesrates-st%C3%A4rkerer-schutz-vor-h%C3%A4uslicher-gewalt-durch-elektronische/277948
[4]https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/HaeuslicheGewalt/HaeuslicheGewalt2023.html?nn=219004
[5]https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Publikationsreihen/Forschungsergebnisse/SKiD2020_Ergebnisse_V1.4.html
[6] https://dip.bundestag.de/drucksache/entschlie%C3%9Fung-des-bundesrates-st%C3%A4rkerer-schutz-vor-h%C3%A4uslicher-gewalt-durch-elektronische/277948
[7]https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Gewaltschutz_Aenderung.pdf?__blob=publicationFile&v=3
[8] https://www.berliner-zeitung.de/open-source/so-sollen-elektronische-fussfesseln-vor-haeuslicher-gewalt-schuetzen-li.2290669
[9] https://forum-opferhilfe.de/elektronische-aufenthaltsuberwachung-spanien-femizide-fussfessel/
[10] https://forum-opferhilfe.de/elektronische-aufenthaltsuberwachung-spanien-femizide-fussfessel/
[11]https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Gewaltschutz_Aenderung.pdf?__blob=publicationFile&v=3
[12] https://dip.bundestag.de/drucksache/entschlie%C3%9Fung-des-bundesrates-st%C3%A4rkerer-schutz-vor-h%C3%A4uslicher-gewalt-durch-elektronische/277948
[13] https://www.landtag.ltsh.de/nachrichten/06_03_2025_elektronische-fussfessel_gewalt_frauen/?sp=%2Faktuelles%2Fneuigkeiten%2F&ic=10 ; https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Haeusliche-Gewalt-Wann-kommt-die-Fussfessel-fuer-Straftaeter-in-Niedersachsen,fussfessel276.html
[14] https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1083474
[15]https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Gewaltschutz_Aenderung.pdf?__blob=publicationFile&v=3
[16] https://www.tagesschau.de/inland/kabinett-fussfessel-100.html
[17] https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st24-29_StrafGB.pdf
[18]https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/HaeuslicheGewalt/HaeuslicheGewalt2023.html?nn=219004
[19]www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/12/rs20201201_2bvr091611.html
[20]www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/12/rs20201201_2bvr091611.html
[21] https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st24-29_StrafGB.pdf
[22] https://www.tagesschau.de/inland/kabinett-fussfessel-100.html
[23] https://dip.bundestag.de/drucksache/entschlie%C3%9Fung-des-bundesrates-st%C3%A4rkerer-schutz-vor-h%C3%A4uslicher-gewalt-durch-elektronische/277948
[24] https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st24-29_StrafGB.pdf
[25] https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2024/11/lagebild-gewalt-gg-frauen.html
[26] https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st24-29_StrafGB.pdf
[27] https://www.frauenhauskoordinierung.de/aktuelles/detail/pressemeldung-bundesweite-frauenhaus-statistik