Hintergründe
Am 22.07.2017 trat das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (GzBvK) in Deutschland in Kraft. Die darin befindlichen Regelungen beziehen sich nicht nur auf Eheschließungen in Deutschland. Sie schließen auch im Ausland geschlossene Ehen mit Minderjährigen ein. Im Kern hat das Gesetz festgelegt:
- Ehen in Deutschland dürfen ausnahmslos erst ab 18 Jahren geschlossen werden. Die vorherige Möglichkeit einer „Ausnahmegenehmigung” für 16- oder 17-Jährige entfällt.
- Ehen in Deutschland dürfen auch nicht „informell” mit Minderjährigen geschlossen werden. Das heißt: religiöse oder traditionelle Verlobungen oder Trauungen vor dem 18. Geburtstag sind auch verboten.
- Ehen, die im Ausland geschlossen wurden und bei denen mindestens ein Ehegatte unter 16 Jahre alt war und auch minderjährig nach Deutschland einreist, sind in Deutschland nichtig und daher unwirksam (§ 1303 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Ehen, die im Ausland geschlossen wurden und bei denen mindestens ein Ehegatte zwischen 16 und 18 Jahre alt war, sind in Deutschland aufhebbar (§ 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Nähere Informationen zu den Bestimmungen des Gesetzes können Sie in der entsprechenden Broschürenachlesen
Mythen
Rund um das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen ranken sich viele Mythen, wie zum Beispiel:
„Nicht jede Frühehe ist automatisch schlecht. Die Mädchen sind früh ´abgesichert´.“
„Eine verordnete Nichtigkeit der Ehe verletzt den verfassungsmäßig garantierten Schutz der Ehe.“
„Nur Einzelfallentscheidungen garantieren das individuelle Wohl des Kindes.“
TERRE DES FEMMES möchte eben diese Mythen aufgreifen und über das Gesetz aufklären. Daraus entstanden ist die folgende Informationsschrift, die kurze Antworten auf häufige Fragen und Thesen bietet und anschauliche Fallbeispiele aufführt: „Mythen rund um das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen“
Forderungen
TERRE DES FEMMES betreibt weiterhin Lobbyarbeit, um die Situation von minderjährig oder unter Zwang verheirateten Mädchen und Frauen zu verbessern.
Aus Sicht von TERRE DES FEMMES ist es unabdingbar, die Frühehen in Deutschland – ob „gültig im Herkunftsland“ oder inoffiziell in Deutschland geschlossen – zahlenmäßig zu erfassen. Denn nur wenn valide Zahlen vorliegen, können adäquate Präventions- und Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Ebenso ist es wichtig, Verfahrenswege von Behörden, sowohl intern als auch untereinander, mit Hinblick auf das „Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen“ zu überprüfen und, wo nötig, klar zu regeln.
Weitere Forderungen mit Fokus auf das „Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen“ finden Sie hier
Hier gelangen Sie zu allgemeinen Forderungen des Referats „Gewalt im Namen der Ehre“