Stellungnahme von TDF zum ReferentInnenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutes vor sogenannten K.-o.-Tropfen“
Berlin, 18.12.2025
Stellungnahme von TERRE DES FEMMES – Menschenrechte für die Frau e.V. zum ReferentInnenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen“
1. Gesamteinschätzung zu den vorgeschlagenen Änderungen
TERRE DES FEMMES (TDF) begrüßt die geplante juristische Anerkennung durch den vorliegenden Gesetzesentwurf, dass der Unrechtsgehalt der Verwendung gesundheits-schädlicher narkotisierender Mittel mit den übrigen Fällen des besonders schweren sexuellen Übergriffs (z.B. mithilfe einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug) in § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB vergleichbar ist.
2. Bewertung der Änderungen
Der vorliegende Gesetzesentwurf erkennt durch die Aufnahme von „Mittel“ in § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB klar an, dass die Verwendung gesundheitsschädlicher narkoti-sierender Mittel in Fällen sexualisierter Gewalt den besonders schweren sexuellen Übergriffen (etwa unter Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werk-zeugs) gleichgestellt ist. Die Auswirkungen für die Betroffenen können bei der Anwendung von K.o.-Tropfen genauso gravierend wie bei Übergriffen mithilfe einer Waffe sein und verdienen eine entsprechende rechtliche Bewertung. Das gilt ebenso für Raubdelikte nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Besonders positiv zu bewerten ist, dass die Mindeststrafe für Taten mit K.o.-Tropfen damit von drei auf fünf Jahre angehoben wird. TDF begrüßt außerdem, dass der Entwurf das Unmittelbarkeitsprinzip ablöst und die Tat nun nach ihrem Erfolg – beispielsweise die Ohnmacht durch die Anwendung von K.-o.-Tropfen statt nach ihrer Ausführung bewertet.
3. Vergleich zum Gesetzesentwurf des Bundesrates
Wir empfehlen ausdrücklich, den Gesetzesentwurf des BMJV dem Vorschlag des Bundesrates vorzuziehen, denn Letzterer wäre enger gefasst: Er adressiert zwar explizit K.o.-Tropfen-ähnliche Substanzen, lässt jedoch die Möglichkeit einer umfassenderen Erfassung von Tatmitteln ungenutzt. Der Entwurf des BMJV eröffnet die Chance, den Anwendungsbereich deutlich zu erweitern: Durch die Kombination „gefährliches Werkzeug oder Mittel“ in § 177 und § 250 werden automatisch alle gefährlichen Stoffe und Gegenstände erfasst, unabhängig vom Aggregatzustand. Somit sind alle festen, flüssigen oder gasförmigen Mittel erfasst und damit alles, was potenziell erhebliche Verletzungen verursachen kann, unabhängig von der Darreichungsform und der Wirkungsweise. Der Entwurf des BMJV steht im Einklang mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen und trägt zur Umsetzung der Istanbul-Konvention (Art. 36) bei.
4. Aspekte, die in dem Entwurf fehlen
K.o.-Tropfen sind innerhalb kürzester Zeit nicht mehr nachweisbar, was die Beweisführung erschwert und damit die Chancen auf eine rechtmäßige Verurteilung deutlich mindert. TDF fordert daher eine konsequente Stärkung der Rechte und des Schutzes von Betroffenen sexualisierter Gewalt. Sexualisierte Gewalt ist eine strukturelle Menschenrechtsverletzung, die entschieden bekämpft werden muss. Wir fordern die Bundesregierung daher auf, über den vorgelegten Gesetzesent-wurf hinaus weitere notwendige Maßnahmen konsequent voranzutreiben, insbeson-dere1:
• Flächendeckender Ausbau der vertraulichen Spurensicherung (VSS): Rund um die Uhr und wohnortnah, nicht nur in Kliniken, sondern auch in niedergelassenen Praxen. Jede betroffene Person muss unabhängig von Aufenthaltstitel, Versiche-rung, Behinderung oder Zustimmung der Sorgeberechtigten Zugang haben.
• Traumasensible und diskriminierungssensible Prozessbegleitung: Kostenfrei, professionell und interkulturell, mit Anwesenheitsrechten im Gerichtssaal.
• Verpflichtende Fortbildungen für Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz gemäß Istanbul-Konvention Artikel 15 Abs. 1, um eine traumasensible, betroffenen-orientierte Praxis sicherzustellen.
• Stärkung der Nebenklage: Einschließlich Einbeziehung in das Strafvollstreckungs-verfahren, Anhörungs- und Akteneinsichtsrechte und rechtzeitige Information über Haftentlassungen.
• Umsetzung des Grundsatzes „Ja heißt Ja“ im Sexualstrafrecht: Sex und sexuelle Handlungen dürfen nur mit eindeutiger Zustimmung und gegenseitigem Einverständnis als legal gelten.
5. Hintergrund der Bewertungen
Als Frauenrechtsorganisation setzt sich TDF seit über 40 Jahren für ein Ende geschlechtsspezifischer Gewalt ein. Sexualisierte Gewalt zählt zu den tiefgreifendsten Formen patriarchaler Unterdrückung und ist in unserer Gesellschaft weit verbreitet. Zwei von drei Frauen sind betroffen von sexueller Belästigung, jede siebte Frau von schwerer sexualisierter Gewalt. Sexualisierte Gewalt dient dazu Macht auszuüben, Frauen und Mädchen zu kontrollieren, zu demütigen und ihnen langfristigen Schaden zuzufügen. Die Anwendung sogenannter K.-o.-Tropfen ist dabei mittlerweile eine gängige Methode, Betroffene bewusst ohnmächtig und wehrlos zu machen, um ihnen sexualisierte Gewalt anzutun. Die psychischen und physischen Folgen begleiten die Betroffenen ein Leben lang.
In Deutschland besteht diesbezüglich dringender Handlungsbedarf. Viele Verfahren scheitern nach wie vor an unzureichenden Beweisen, an der bei den Betroffenen liegenden Beweislast, an der Unschuldsvermutung, an langen Verfahrensdauern sowie an einer Rechtsprechung, die Betroffene insgesamt mehrfach belastet. Politisch fehlt es an einer konsequenten Strategie, welche die Istanbul-Konvention jedoch vorgibt: Prävention, Aufklärung sowie der Ausbau von Schutz- und Beratungsstrukturen sind seit Jahren unterfinanziert. Gleichzeitig prägen Täter2-Opfer-Umkehr, Mythen über sexualisierte Gewalt und die Bagatellisierung von Übergriffen weiterhin den gesellschaftlichen Umgang mit Betroffenen – auch in den Gerichtssälen.
Um Frauen und Mädchen wirksam zu schützen, bedarf es einer klaren Prioritäten-setzung in der Justiz, in der Politik und in unserem gesellschaftlichen Selbstverständnis. Der vorliegende Gesetzesentwurf ist vor diesem Hintergrund ein wichtiger Schritt, darf jedoch nicht der einzige bleiben.
Fazit
Der vorliegende Gesetzentwurf ist ein längst überfälliger und zentraler Schritt, um die Anwendung von K.o.-Tropfen als das zu benennen, was sie ist: eine besonders schwere Form sexualisierter Gewalt. Die Gleichstellung mit Übergriffen unter Einsatz von Waffen schließt eine gravierende Schutzlücke und setzt ein unmissverständliches Signal an Täter.
Doch wirksamer Schutz entsteht nicht allein durch höhere Strafrahmen: notwendig sind flächendeckende vertrauliche Spurensiche-rung, traumasensible Ermittlungs- und Gerichtsverfahren, verpflichtende Fortbildungen u.a. von Polizei und Justiz, der gesetzlich verankerte Grundsatz „Ja heißt Ja“ im Sexualstrafrecht und der konsequente Ausbau von Beratungs-, Schutz- und medizinischen Angeboten. Der Gesetzentwurf weist in die richtige Richtung; jetzt braucht es politischen Willen, um Betroffene nachhaltig zu unterstützen.
unterzeichnet:
Sina Tonk, Bereichsleitung Referate TERRE DES FEMMES e.V.
Sophia Dykmann, Referentin Frauenhandel Prostitution TERRE DES FEMMES e.V.
(1) Forderungen von TDF frauenrechte.de/unsere-arbeit/haeusliche-und-sexualiserte-gewalt/unsere-forderungen/forderungen-zu-sexualisierter-gewalt
(2) Da der überwiegende Teil der Täter männlich ist gendern wir diesen Begriff nicht. Das dient der präzisen Beschreibung struktureller Realitäten und spiegelt die geschlechtsspezifischen Dynamiken im Kontext von sexualisierter geschlechtsspezifischer Gewalt wider.